§ 3. DIE STELLUNG DES PAPIERGELDES IM GELDSYSTEM.
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( Die Zirkulation an Papiergeld betrug im Jahre 1818 noch1739 Millionen Realen vn.)
Der damalige energische Finanzminister Martin Garaỹ,welcher an die Regulierung der Staatsschulden überhaupt ging,veranlaẞte daher folgende Konsolidation des Papiergeldes, welchedurch Dekret vom 3. April 1818 verfügt wurde. 1)
Es wurde den Besitzern von Vales freigestellt, diese inkonsolidierte und in nicht- konsolidierte Scheine bei den Staats-kassen umzutauschen. Für jeden Vale zu 150 Pesos wurde einkonsolidierter zu 50 Pesos und ein nicht- konsolidierter zu 100 Pesosausgegeben. Die größeren Stücke zu 300 und 600 Pesos wurdenin gleicher Weise zu ¹s in konsolidierte, zu 2/3 in nicht- kon-solidierte Scheine verwandelt.
Die ersteren wurden weiter mit 4% in Metallgeld verzinst,die letzteren blieben unverzinslich.
Bei Zahlungen für Zölle und Kontributionen und bei jederArt von Abgaben an die Staatskassen wurden nun die konsoli-dierten Scheine kraft Gesetzes zu ihrem vollen Nennwert inZahlung genommen. Doch um Stauungen von Papiergeld zuvermeiden und die Barzahlungen aufrecht erhalten zu können,nahm man nur den fünften Teil jeder an den Staat zu leistendenZahlung in ihnen an, während die restlichen 4/5 in Metallgeldzu entrichten waren.
Wenn der Betrag des Vale 1/5 der schuldigen Summeüberstieg, konnte nach königlicher Verfügung vom 17. Juli 1818der Vale in Zahlung genommen werden, sobald der Steuer-pflichtige auf den Wert der Spitze verzichtete.
Maßgebend für die Wahl des Verhältnisses der Annahmewar wohl der Kursstand, der in den Jahren 1817 und 181820%, also 1/5 des Nominalwertes, betrug.
In dem damaligen Papiergelde Spaniens zeigte sich also einstaatliches Geld , das nicht in unbeschränktem Betrage wie Gold-und Silbergeld, auch nicht wie Scheidegeld gesetzlich bis zueinem bestimmten Betrage vom Staat angenommen wurde, sondern
1) Siehe Coleccion de decretos reales, Jahrg. 1818.