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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
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§ 3. DIE STELLUNG DES PAPIERGELDES IM GELDSYSTEM.

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fortan ,, Comunes" nannte, verblieben in der Stellung von Staats-schuldtiteln und konnten zu Zahlungen an Staatskassen nichtmehr verwendet werden. Sie schieden damit aus dem Kreisder staatlichen Zahlungsmittel und wurden nur unter Privatenvertragsmäßig angenommen.

Seit dem Jahre 1824 fand eine umfangreiche Verwandlungdes Papiergeldes in Staatsanleihen statt. Ein großer Teil derkonsolidierten Vales wurde in das damals errichtete großeStaatsschuldbuch eingetragen und in staatliche Buchschuldenumgewandelt, ein anderer Teil wurde im Jahre 1831 in 4% igeinnere konsolidierte Schuld konvertiert.

Doch noch weitere 20 Jahre hielt sich das Papiergeldim Verkehr, ¹) bis endlich im Jahre 1851 gelegentlich derGesamtregulierung der Staatsschulden die noch bestehendenkonsolidierten Vales zu 80% ihres Wertes in 3% ige kon-solidierte Anleihen, die nicht konsolidierten in amortisable An-leihen umgetauscht wurden.

Man war jetzt dahin gekommen, daß man kein Staats-papiergeld mehr hatte, gegen das im Lande ein allgemeinerWiderwille entstanden war. In Zeiten politischer und finanziellerKrisen entstanden, war das Papiergeld durch die Haltung desStaates diskreditiert worden. Unmäßige Emissionen von Kassen-scheinen und bedingte oder sehr beschränkte Annahme anStaatskassen, das waren die Gründe für die Paralyse desPapiergeldes.

Derartige Währungspolitik, die in einem geordneten Rechts-staate aber nicht möglich ist, verurteilen auch wir ebenso un-bedingt wie die Metallisten, während wir andererseits gern dieVorzüge staatlichen Papiergeldes anerkennen, das durch einezielbewußte lytrische Verwaltung geregelt wird.

1) Wir übergehen hier die diversen Verfügungen der 20er und 30erJahre über die Annahme von Vales an Staatskassen unter besonderenBedingungen. Die wichtigste hiervon war wohl diejenige vom Dezember1837, wonach nicht- konsolidierte Vales bei Bezahlung des ersten Achtteilsder vom Staate eingezogenen und verkauften Nationalgüter à 66% desNominalwertes vom Staatsschatz angenommen werden sollten.

Rühe, Das Geldwesen Spaniens.

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