§ 4. DIE AUFNAHME FREMDEN METALLGELDES USW.
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sowohl sämtliche vom eingedrungenen König geprägten Geld-stücke wie französische Gold- und Silbermünzen überhaupt imgesamten Zahlungsverkehr angenommen werden.
Die vom König Joseph Napoleon hergestellten Geldstücke,welche den spanischen Münzen stofflich äquivalent waren,sollten die gleiche Geltung in spanischen Werteinheiten behaltenwie spanische Münzen.
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Das Geld des französischen Reiches sollte für jetzt undin Zukunft" zum festen Kurse nach folgendem Tarife ange-nommen werden:
a. Goldgeld.
Der Napoleon zu 20 Franken 75 Realen vn.
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40 ,,= 150"
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Louis zu 24 Livres tournois:
= 88
15 Ochavos 1).
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"
„„, 48
b. Silbergeld.
=
177
14
وو
دو
"
وو
1/4 Frank
=====-
15 Ochavos.
1 Real vn 14
3 Realen 12
12
=
1
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2
=
"
5
7= 18
وو
"
وو
8
= 11
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"
12
9
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دو
1
"
-
= 22
3
"
"
"
1 Stück zu 1 Livre tournois und 10 Sous= 5
1”
دو
3 Livres
"
1 Escudo ,, 6
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Im Jahre 1814, nachdem mit Frankreich Frieden ge-schlossen war und Ferdinand VII. von seinem ererbten ThronBesitz ergriffen hatte, erkannte der König diesen Tarif in vollemUmfange an.
So waren durch Befehl des spanischen Staates, durch ein-seitige Staatshandlung , nicht durch Vertrag mit Frankreich,französische Geldzeichen in das Münzsystem Spaniens aufge-nommen worden und bildeten trotz des fremden Gepräges spa-nisches staatliches Geld. Spanien hatte von nun an einen ein-
1) Die Bruchteile des Realen vn sind in dem in der Gazeta deMadrid vom 14. September 1813 publizierten Tarif nicht, wie es sonstüblich war, in Maravedis, sondern in Ochavos= 2 Maravedis angegeben.