§ 4. DIE AUFNAHME FREMDEN METALLGELDES USW.
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obligatorische Annahme im gesamten Verkehr befohlen. Eng-lisches Geld wurde folgendermaßen proklamiert. ¹)
a) Goldgeld.
1 Sovereign= 92 Realen vn 12 Mrs.
1/2
وو
==-
46
وو
وو
6
b) Silbergeld.
1 Krone
= 22 Realen vn
1/2
= 11
وو
وو
وو
"
1 Schilling 4
=
14 Mrs.
"
12
=
2
7
יי
גג
وو
Portugiesische wie englische Münzen waren in Spaniendefinitiv und Kurantgeld.
Anstatt aber, wenigstens nach Beendigung des Carlisten-krieges im Jahre 1839, eine strenge Zentralisierung des Münz-systems vorzunehmen und fremde Münzen umzuprägen, ließ derspanische Staat den einseitigen Synchartismus mit Frankreich ,Portugal und England bestehen und hatte so einen fast unüber-sehbaren Münzwirrwarr.
Außer diesen vom Staate akzeptierten Zahlungsmittelnkursierten die Gold- und Silbermünzen der früheren spanischenKolonien, namentlich die Mexikos, als Handelsmünzen. EinGesetz vom 11. Oktober 1837 hatte, um den Handel mit denehemaligen Kolonien zu beleben, die freie Zirkulation ihrerMünzen in Spanien gestattet, doch sollten sie nur als Ware undzum abgemachten Preise zirkulieren. Den Staatskassen warjedoch verboten, sie zu akzeptieren. 2) Damit aber das Publikumgenaue Kenntnis über den Wert dieser Handelsmünzen hätte,veröffentlichte die spanische Regierung von Zeit zu Zeit diePreise dafür.
der Jahre 1833 bis 1839, führte.' Um den Infanten Don Carlos aus Spanien ,den Infanten Don Miguel aus Portugal zu vertreiben, schlossen am 22.4. 1833England, Frankreich, Spanien und Portugal eine Quadrupel- Allianz.
1) Englisches Geld wurde nach dem genauen Wert, der ihm inRealen vn entsprach, tarifiert. Decretos reales, Jahrg. 1835.
2) Massa y Sanguineti: Diccionario juridico( 1858/64) Teil III, S. 770.