§ 5. DAS MÜNZGESETZ VOM 15. APRIL 1848.
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Münzen wegen ihres höheren Gehaltes exportiert wurden undaus dem Verkehr schwanden. Hatte doch der spanische Staatseit dem Jahre 1792 auch keine allgemeine Umprägung mehrvorgenommen.
Namentlich die kleinen nationalen Silbermünzen, die Pesetascolumnarias und deren Bruchteile, hatten einen gewaltigen Ge-wichtsverlust. Diese seit dem Abfall der Kolonien nicht mehrgeprägten Stücke hatten, wie sich bei Untersuchungen durchdie Münzbehörde herausstellte, den ganz fabelhaften Satz von120 durch Abnützung verloren. ¹)
Für den Auslandsverkehr waren sie natürlich nicht mehrzu gebrauchen. Man wies sie daher im Privatverkehr zurück,wiewohl sie obligatorisch waren und die Regierung wiederholtgebot, es solle niemand dieses Geld,„ das gesetzlichen Kurs"habe, ablehnen.
Als zweiten Fehler erkannte man die im Vergleich zu denMarktpreisen für Gold zu hohe Relation der gesetzlichen Aus-münzung für Gold- und Silbermünzen von 1: 1612.2)„ Dieshabe nicht wenig dazu beigetragen," so motivierte man dieReform weiter,„ das nationale Silbergeld aus dem Lande zuvertreiben. Infolgedessen sei man zu einer Tarifierung vonfranzösischem Silbergelde gekommen, die absurd sei. 20 Realenvn in Napoleons stellten 47424/27 Granos fein Silber dar, während 20 Realen vn in spanischem baren Silbergelde 4897/17 Granosfein Silber ausmachten. Daher habe sich wieder ein forcierterExport spanischen Silbergeldes ergeben; die entstandene Lücke
1) Die vollwichtigen Pesetas columnarias waren mit Gewinn nachCuba exportiert worden.
2) Nach Soetbeer waren die durchschnittlichen zehnjährigen Re-lationen der Metalle Gold und Silber auf dem Edelmetallmarkt:
1801-1810
1811-1820
1821-1830
1831-1840
1841-1850
1: 15,61
1: 15,51
1: 15,80
1: 15,75
1: 15,83.
In Spanien blieb das Ausmünzungsverhältnis der Gold- und Silbermünzen