§ 5. DAS MÜNZGESETZ VOM 15. APRIL 1848.
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Silbergeldes zu tragen gehabt. Deshalb sollte nach den Absichtender spanischen Regierung in Zukunft das Silbergeld spanischenGepräges valutarisch werden, den Silber- Napoleon wollte siegleichzeitig als valutarisches Geld solange neben dem Durobeibehalten, bis genügend eigenes Silbergeld den spanischenStaatskassen zur Verfügung stünde.
Um die Silberwährung durchführen zu können, hatte sichder spanische Staat entschlossen, auf Staatskosten Silber aus-prägen zu lassen. Die Nationalbank war kurz vor Erlaß desMünzgesetzes durch königliche Verfügung ermächtigt worden,alles Silber der Minen Spaniens für Rechnung des Staatesaufzukaufen. 1)
Da auch Privatleute bei den jetzigen höheren Ankaufs-preisen der Münzstätten für Silbermetall Silberbarren zu denMünzen brachten, überstiegen im Jahre 1848 zum ersten Maleseit Jahrzehnten die Silberprägungen diejenigen des Goldes.
Die Durchführung einer Währung ist jedoch eine Frage.der Macht und nicht des guten Willens.
Gerade aber im Jahre 1848 befand sich der spanischeStaat in der ärgsten finanziellen Not, Anleihen glückten ihmweder im Inlande noch im Auslande, so daß er sich genötigtsah, die Nationalbank in so hohem Maße in Anspruch zunehmen und ihr die Barbestände zu entziehen, daß Metall-zahlungen der Bank nicht mehr möglich waren. Die Metall-valuta mußte auf kurze Zeit durch den Notenzwangskurs unter-brochen werden.
Wir wenden uns damit der Banknote als staatlichemZahlungsmittel in Spanien zu.
1) Königl. Verfügung vom 12. 4. 1848, Col. legislat. Jahrgang 1848.