am 14.- 21. Januar 1849 angestellten offiziellen Prüfung überden Münzbestand der Ferdinandsbank ergab, waren an Silber-münzen, wiewohl schon 13 Millionen Realen neuer Silberstückehergestellt waren, in den Kassen der Bank nur französischeSilbermünzen und kleine abgenutzte Stücke spanischen Geprägesvorhanden.
Die akzessorisch gewordenen Banknoten sanken nun zurelativer Bedeutungslosigkeit herab. Einmal blieb die Noten-emission auf eine geringe Summe beschränkt, denn die um dieHälfte reduzierte Notenzirkulation der Ferdinandsbank wurdebis zum Dezember 1851 nicht weiter ausgedehnt, und dannwurde die Höchstgrenze auch nur um den kleinen Betrag von20 Millionen Realen auf 120 Millionen Realen gesteigert. Fernerwurde die Annahme der Noten der Ferdinandsbank an staat-lichen Kassen wieder auf Madrid beschränkt, nachdem sieetwa 1/2 Jahre im ganzen Reiche an sämtlichen öffentlichenKassen akzeptiert worden waren. Durch königliche Verord-nung vom 25. Januar 1850 ¹) wurde verfügt, solange die spa-nische Ferdinandsbank nicht die ihr gesetzlich zugestandenenFilialen in der Provinz errichte, sollten ihre Noten zu Zahlungenan Staatskassen außerhalb Madrids nicht mehr zugelassen werden.Eine Filialengründung seitens der Bank fand aber nicht statt,und so wurden ihre Banknoten wieder lokale staatliche Zah-lungsmittel, in welcher Stellung die Noten der Banken vonBarcelona und Cadiz stets geblieben waren.
Die durch Bankgesetz vom 8. September 1848 für Staats-kassen ausgesprochene rechtliche Verpflichtung, Banknoten derFerdinandsbank in Zahlung zu nehmen, fiel, nachdem 1849 dieStaatsschulden bei der Bank getilgt worden waren, auch fürdie Madrider öffentlichen Kassen fort.
Bindende Abmachungen über Notenannahme an den öffent-lichen Kassen finden sich in den nun folgenden Bankgesetzenbis zum Jahre 1874 nicht mehr, doch wurden die Banknotender Ferdinandsbank gewohnheitsmäßig vom Staate akzeptiert.
1) Col. legislat. Jahrgang 1850.
7*