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II. DIE WÄHRUNGSÄNDERUNGEN DER JAHRE 1848-1868.
zember 1852, 10% bis zum 30. Juni 1853, 5% bis zum31. Dezember 1853, 3% bis zum 30. Juni 1854.
Man führte damit eine prozentuale Festsetzung des kri-tischen Betrages für Zahlungen von Kupfergeld an Staats-kassen ein.
Vom 1. Juli 1854 an waren weder der Staat noch Privat-leute verpflichtet, mehr Kupfergeld in Zahlung zu nehmen als:300 Realen bei Summen über 10000 Realen
200100
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وو
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22
von
5000-10000 Realen1000-5000
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10% jeder Zahlung bei Summen unter 1000Beträge bis zu 20 Realen konnten vollständig in Kupfer-geld gezahlt werden.¹)
Die Stellung des Kupfergeldes im Geldsystem wurde damitbedeutend verschlechtert; die unbedingte kritische Höhe, dievorher gesetzlich 300 Realen betrug, war auf 20 Realen herab-gesetzt worden. Bis zum Betrage von 20 Realen war demnachKupfergeld schlechthin obligatorisch, Zahlungen von 20-300Realen in Kupfergeld waren in ihrer Höhe durch den Betrag derzu leistenden Zahlung bedingt. Für Zahlungen über 300 Realenwaren Kupfermünzen fakultatives Geld. Dazu kam die Be-schränkung der Annahme an Staatskassen, die von jetzt an striktdurchgeführt wurde.
Wieder war diese Reform der funktionellen Stellung desKupfergeldes wie einst die proportional beschränkte Annahmevon Papiergeld an Staatskassen aus der Besorgnis des Staatesvor einem Währungsumschlag zur notalen Valuta hervorgegangen.Man verstand eben nicht in der Ausgabe notaler Geldarten Maßund Ziel zu halten.
Für den innerstaatlichen Verkehr bildeten diese Beschränk-ungen in der Annahme des Kupfergeldes Maßregeln, wie sie ein-schneidender kaum gedacht werden können. Oft schloß manKupfergeld kontraktlich von Zahlungen aus oder vereinbarteLieferung bestimmter Gold- oder Silbermünzen.
1) Col. legislat. Jahrgang 1852, Band 56.