§ 7. DIE AUFHEBUNG DES GENETISCHEN BIMETALLISMUS.
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In den vier katalonischen Provinzen ¹) zirkulierte bis zumJahre 1852 ein anderes, höher bewertetes Kupfergeld, Stückezu 3, 4 und 6 Cuartos. Auch die bisherige Stellung diesesGeldes im Geldsystem wurde im Jahre 1852 geändert; gleich-zeitig wurde sein Nominalwert mit dem proklamierten Wertedes kastilischen Kupfergeldes, d. h. des gesamtstaatlichen Geldes,in Übereinstimmung gebracht.
Durch Dekret vom 5. August 1852 wurde das katalonischeKupfergeld zum Umtausch gegen kastilisches zum Nominalwertinnerhalb von 4 Tagen eingerufen, wobei die den Tausch vor-nehmende katalonische Währungskommission?) die Familien-häupter klassifizierte und die Angehörigen wohlhabender Familienvom Tausch ausschloß. Jeder, der den Umtausch verabsäumthatte, und ebenso die begüterten Volksklassen konnten innerhalbweiterer 10 Tage, sobald sie größere Beträge als 80 Realen ankatalonischem Kupfergelde einlieferten, zum gleichen Nominal-werte Kupfergeld- Noten beziehen. Dieses Calderilla-( Kupfer-)Papiergeld wurde in Stücken à 60, 100, 200, 500 und 1000Realen von der Währungskommission im Namen und für Rech-nung des Staates herausgegeben.
Die nach den 14 Tagen des Umtausches noch zirkulierendenKupfermünzen wurden niedriger proklamiert, und zwar die6- Cuartosstücke oder Seisenas statt der 24 Maravedis, welchesie bisher galten, mit 8 Maravedis, die Tresenas oder 3- Cuartos( statt 12 Mrs.) mit 4 Maravedis. Die 4- Cuartos, welche denandern Stücken nicht proportional im Gehalt waren, wurdenvon 16 Maravedis auf 4 Maravedis reduziert. Die so herab-gesetzten Stücke sollten ebenso wie das alte kastilische Kupfer-geld in Katalonien kursieren , während das seit 1848 eingeführtedezimale Kupfergeld in Katalonien verboten wurde. Die funk-tionelle Stellung des Kupfergeldes in Katalonien wurde in