136 II. DIE WÄHRUNGSÄNDERUNGEN DER JAHRE 1848-1868.
der Bewilligung der Cortes abhängig, so konnten jetzt nebenden drei bestehenden Notenbanken in den Provinzialhauptstädtenund an andern wichtigen Orten neue Emissionsinstitute krafteinfacher königlicher Verordnungen zugelassen werden. Diespanische Ferdinandsbank bekam jetzt den Namen Bank vonSpanien und erhielt zunächst freigestellt, an den größerenOrten Filialen innerhalb eines Jahres zu errichten. Da dieBank von Spanien aber Zweiganstalten nicht schuf, wurdenan den bedeutenderen Plätzen des Landes private Notenbankengegründet.
Sämtliche Notenbanken erhielten durch das Freibankgesetzdieselben Privilegien wie die Bank von Spanien ; das Gesetzgestand ihnen wie dieser eine Notenemission gleich dem drei-fachen Betrag ihres Aktienkapitals zu. Dagegen wurden sieauf die Art der Geschäfte und die gesetzliche Deckung,welche bisher für die Bank von Spanien maßgebend war, ver-pflichtet.
Zu Geschäften mit der Regierung wurden sie sämtlichberechtigt, doch sollten sie niemals dem Staate Vorschüsse ohne.solide und leicht realisierbare Garantien und auch nicht inhöherem Betrage, als ihr Aktienkapital betrug, leisten.
Durch den Eintritt des Staates in den Kundenkreis sämt-licher Notenbanken wurden die Noten staatliche Zahlungsmittel,sie blieben aber usuelles Geld und genossen keinen gesetzlichenKassenkurs. Außerdem war die Annahme von Banknoten anstaatlichen Kassen nur auf den lokalen Bezirk der einzelnenNotenbanken beschränkt, und ein gegenseitiger Notenumtauschder einzelnen Institute wurde nicht eingerichtet.
Um den Banknoten aber wenigstens innerhalb des lokalenBezirkes eine größere Basis zu verschaffen, hatte das Gesetzvom 28. Januar 1856 die bisher kleinste Note von 500 Realenauf 100 Realen herabgesetzt. Die Noten sollten andererseitsnicht über den Betrag von 4000 Realen hinausgehen. Innerhalbdieses Spielraumes sich haltend, gaben die Banken Noten inder Stückelung von 100, 200, 500, 1000, 2000 und 4000 Re-alen aus.