§ 9. DIE REGELLOSIGKEIT IM GELDWESEN VON 1864-1868.
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Notenbanken getrennte Zahlgemeinschaften blieben, deren Zah-lungsmittel der Staat gewohnheitsmäßig akzeptierte, ohne einerechtliche Verpflichtung dazu übernommen zu haben.
Die Ferdinandsbank wurde vom Staate besonders begünstigt,andererseits aber auch stets mit Vorschüssen in Anspruch ge-nommen. Durch Bankgesetz vom 15. Dezember 1851 wurde siemit einem Kapital von 120 Millionen Realen reorganisiert undzur Emission von 120 Millionen Realen Banknoten berechtigt.Um den Banknoten eine größere Garantie zu geben, schriebdas neue Gesetz neben der beibehaltenen Dritteldeckung inMetall eine weitere Zweidritteldeckung von leicht innerhalb von90 Tagen realisierbaren Werten vor. Die unter Aufsicht einesvom Staate ernannten Gouverneurs gestellte Bank erhielt dasNotenprivileg für 25 Jahre.
Ihr Geschäftskreis bestand laut Gesetz im Diskont-, Giro-,Lombard-, Kontokorrent-, Depositengeschäft und in Geschäftenmit der Regierung und den einzelnen dazu autorisierten Ver-waltungen. Verboten waren ihr speziell ungedeckte Vorschüsse,Beleihung ihrer eigenen Aktien und der Handel in Staatspapieren.Ferner wurde sie zur wöchentlichen Publizierung ihrer Noten-zirkulation, der Depositen- und Kontokorrentschulden wie derMetall- und sonstigen Deckung verpflichtet.
Die Inhaber von Banknoten sollten nach Artikel 10 desGesetzes ebenso wie die Depositare die Stellung von Bank-gläubigern auf Grund freiwillig hinterlegter Depositen haben.
Die gleichen gesetzlichen Bestimmungen galten für dieNotenbanken von Cadiz und Barcelona. Die Notengrenze derBank von Barcelona hatte man auf 40 Millionen Realen belassen,die der Bank von Cadiz auf den Betrag von 50 Millionen Realenherabgesetzt.
Eine vollständige Dezentralisation des Banknotenwesensfand nun durch das Freibankgesetz vom 28. Januar 1856 ¹) statt.War bisher durch Gesetz vom 28. Januar 1848 die Noten-bankgründung und der Betrag der zu emittierenden Noten von