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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
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§ 9. DIE REGELLOSIGKEIT IM GELD WESEN VON 1864-1868.200 000 Realen in Banknoten protestieren lassen und klagteauf Zahlung dieser Summe plus 600 Zinsen vom Protesttagean, da er die Banknoten wegen des Zahlungsversprechens, dassich auf der Note zeigte, ¹) als privilegierte Wechselbriefe ansah.2)Natürlich hatte der Marqués mit seiner Klage keinen Er-folg, denn der Staat als Gerichtsherr konnte die Bank, welcheer selbst in den Zustand der Zahlungsunfähigkeit versetzt hatte,nicht zur Einlösung zwingen.

Erst Ende des Jahres 1866 nahm die Bank von Spaniendie Noteneinlösung wieder auf, je nachdem die vom Staatehinterlegten langsichtigen Hypothekarscheine auf Nationalgütereingingen. Sie beschränkte jedoch vorläufig den Wechsel derNoten in Metallgeld auf den Betrag, den nach ihrer klugenBerechnung der Bedarf und Verkehr in Madrid erforderte ". Sohieß es euphemistisch in der Regierungsverfügung, durch welchesie noch im Jahre 1866 ermächtigt wurde, in bestimmten Fällendie Noteneinlösung zu verweigern.

Im Jahre 1867 der Zeitpunkt steht nicht genau festsoll die Bank von Spanien die Einlösung ihrer Noten inGoldgeld wieder aufgenommen haben. Goldgeld wurde damitwieder im ganzen Reiche valutarisches Geld.

JM Infolge der großen Mängel, welche das Banknotenwesenaufwies, waren auch in den folgenden Jahren die Banknoten.der Miẞachtung ausgesetzt und wurden, da sie ja fakultativesGeld waren, häufig im Privatverkehr durch besondere Zahlungs-klauseln ausgeschlossen; oder man schloß Kontrakte auf Lieferungbesonderer Münzarten ab.

sand Wie wir gesehen haben, gab es in der Periode 1848-1868keine einheitliche lytrische Verwaltung, keine Zentralbank, welchedie Regelung des Geldwesens in die Hand nahm.

¹) Die Banknoten enthielten folgenden Passus: Die Bank vonSpanien zahlt dem Inhaber in effektivem Gelde die Summe von... Realen".2) Vgl. die Schriften: ,, Cambio de billetes del Banco de España,consideraciones del Marqués de Santa Marta, Madrid 1866" und ,, Cambiode billetes del Banco de España. Informe que acerca de esta cuestionemiten los Abogados N. N ., Madrid 1866".