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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
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§ 10. NACHAHM. D. MÜNZGESETZL. BESTIMMUNGEN D. LAT. UNION. 153

neuer Münze geschieht, mit entsprechenden Werten vollzogenwerden.

Der Finanzminister soll die geeigneten Umrechnungstabellenfür die Reduktion des alten in neues Geld behufs Erleichterungdieser Geschäfte veröffentlichen.

Artikel 12. Der Regierung bleibt vorbehalten, die Annahmean Staatskassen und die gesetzliche Zirkulation in allen spanischenBesitzungen von in fremden Ländern geprägten Münzen zuzu-lassen, doch müssen diese Münzen gleiches oder genau pro-portionales Gewicht, den gleichen Feingehalt und gleiche Eigen-schaften haben wie die nationalen Münzen, und andererseits.nur dann, wenn die nationalen Münzen in jenen fremden Ländernreziprok angenommen werden. Der reziproke Umlauf der nationalenund fremden Münzen soll Gegenstand von Spezialkontraktenmit den respektiven Mächten sein.

Übergangsbestimmung.

In dem Maße, in welchem der Rückzug der zirkulierenden.Münzen fortschreitet, sollen sie eingeschmolzen werden, undman soll aus diesen die durch Dekret bestimmten Münzen prägen,indem man in die jährlichen General- Budgets die notwendigen.Kredite einsetzt, um besagte Umprägung mit all der Schnelligkeitauszuführen, die sich mit den Verhältnissen des öffentlichen.Schatzes verträgt.

Der rekurrente Anschluß der neuen Werteinheit, der Peseta,wurde in dem vom Finanzministerium ausgearbeiteten und demGesetze über die Ausführung der Münzreform angefügten Ein-lösungstarif gegeben. Danach war im Anschluß an die bis-herige Werteinheit die Peseta= Escudo.

12,5

Die Umrechnung der älteren Münz - und Rechnungsein-heiten in Pesetas sollte ferner nach den dem Gesetze folgendenReduktionstabellen folgendermaßen stattfinden: