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III. ENTWICKELUNG DER WÄHRUNG IN DER ZEIT VON 1868-1883.
gesetzlichen Kurs haben im Betrage über 5 Pesetas, wie auchimmer der Betrag der Zahlung ist; aber die Staatskassen sollen.sie unbegrenzt annehmen.
Artikel 6. Alle Münzen, deren Größe es erlaubt, solleneine Figur aufweisen, welche Spanien repräsentiert, mit denWappen und Zeichen der Volkssouveränität, und es soll ihnenihr Wert, Gewicht, Feingehalt und Jahr der Fabrikation auf-geprägt werden. Ebenso sollen auf ihnen die Initialen der fürdie Genauigkeit des Gewichtes und Feingehaltes verantwortlichen.Funktionäre erscheinen.
Artikel 7. Es sollen zu Goldstücken à 100, 50, 20, 10und 5 Pesetas und zu silbernen 5 Pesetastücken die Barrengeprägt werden, welche Privatleute für ihre Rechnung einreichen,ohne daß man etwa für Prägekosten einen Abzug macht, wo-fern jene Barren die Dehnbarkeit und die andern nötigen Be-dingungen besitzen und nach dem Münzfeingehalt gemischtwerden können ohne ein Hinzufügen von feinem Gold und Silber.
Artikel 8. Die Silbermünzen mit dem Feingehalte von835/1000 und die Bronzemünzen sollen ausschließlich für Rechnungund zum Vorteil des Staates geprägt werden.
Artikel 9. Der Finanzminister soll in den jährlichen Budgetsdas Verhältnis festsetzen, in welchem die verschiedenen Artenvon Münzen zu prägen sind nach Maßgabe der Bedürfnisse derZirkulation; man soll sich jedoch an den Grundsatz halten, daßdie Totalsumme des zirkulierenden Silbergeldes zu 835/1000 nicht6 Pesetas pro Kopf, die des Bronzegeldes nicht 2 Pesetas proKopf überschreitet.
Artikel 10. Vom 31. Dezember 1870 an soll sowohl anStaatskassen wie unter Privatleuten der Gebrauch des durchdieses Dekret geschaffenen Geldsystems obligatorisch sein. DieÜbertreter dieser Vorschrift sollen Geldstrafen treffen oder Amts-verlust, wofern sie öffentliche Beamte sind, wie es in dem be-stehenden Verordnungsreglement angegeben ist.
Artikel 11. Die diesem Erlasse vorgängigen Staats- undPrivatverträge, worin die Zahlung ausdrücklich in jetzt um-laufendem Gelde bedungen ist, sollen, wenn die Zahlung in