§ 10. NACHAHM. D. MÜNZGESETZL. BESTIMMUNGEN D. LAT. UNION.
Münzart
Pesetas
Gewicht
Feingehalt
Durch-messer
richtiges Fehler- richtiger Fehler-Gewicht grenze Gehalt grenzeGramm Tausendstel Tausendstel Tausendstel Millimeter
2
10
27
5
1
5
23
835
3
0,50
2,50
7
18
0,20
1
10
16
151
Diese Münzen sollen keinen gesetzlichen Kurs haben undsollen nach den bestehenden Bestimmungen eingeschmolzenwerden, sobald ihr Gepräge ganz oder teilweise verschwundenist oder die Abnützung um 50% die erlaubte Fehlergrenze über-schreitet. Auch sollen sie von den Staatskassen nicht ausgehändigtwerden noch unter Privaten im Betrage über 50 Pesetas obli-gatorisch sein, wie auch immer die zu zahlende Summe ist. DerStaat dagegen soll sie von den Zahlungspflichtigen unbegrenztannehmen.
Artikel 5. Es sollen Bronzemünzen geprägt werden zu10, 5, 2 und 1 Centimos, deren Gewicht, Fehlergrenze undDurchmesser sein soll:
Durch-
Münzart
Gewicht
Gehalt
messer
richtiges Fehler-
richtiger
Fehler-
Centimos Gewicht grenze
Gramm Tausendstel
GehaltTausendstel
grenzeTausendstel
Milli-
meter
10
10
30
10
521
5
950 Kupfer
10 Kupfer
25
40 Zinn
5 Zink
2
20
15
10 Zink
5 Zinn
1
15
Diese Münzen haben keinen gesetzlichen Kurs mehr undsollen von Staatswegen eingezogen werden, sobald Avers oderRevers ganz oder teilweise durch natürliche Abnützung ver-schwunden sind. In keinem Fall dürfen Bronzemünzen durchStaatskassen ausgehändigt werden, noch sollen sie unter Privaten