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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
Seite
151
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§ 10. NACHAHM. D. MÜNZGESETZL. BESTIMMUNGEN D. LAT. UNION.

Münzart

Pesetas

Gewicht

Feingehalt

Durch-messer

richtiges Fehler- richtiger Fehler-Gewicht grenze Gehalt grenzeGramm Tausendstel Tausendstel Tausendstel Millimeter

2

10

27

5

1

5

23

835

3

0,50

2,50

7

18

0,20

1

10

16

151

Diese Münzen sollen keinen gesetzlichen Kurs haben undsollen nach den bestehenden Bestimmungen eingeschmolzenwerden, sobald ihr Gepräge ganz oder teilweise verschwundenist oder die Abnützung um 50% die erlaubte Fehlergrenze über-schreitet. Auch sollen sie von den Staatskassen nicht ausgehändigtwerden noch unter Privaten im Betrage über 50 Pesetas obli-gatorisch sein, wie auch immer die zu zahlende Summe ist. DerStaat dagegen soll sie von den Zahlungspflichtigen unbegrenztannehmen.

Artikel 5. Es sollen Bronzemünzen geprägt werden zu10, 5, 2 und 1 Centimos, deren Gewicht, Fehlergrenze undDurchmesser sein soll:

Durch-

Münzart

Gewicht

Gehalt

messer

richtiges Fehler-

richtiger

Fehler-

Centimos Gewicht grenze

Gramm Tausendstel

GehaltTausendstel

grenzeTausendstel

Milli-

meter

10

10

30

10

521

5

950 Kupfer

10 Kupfer

25

40 Zinn

5 Zink

2

20

15

10 Zink

5 Zinn

1

15

Diese Münzen haben keinen gesetzlichen Kurs mehr undsollen von Staatswegen eingezogen werden, sobald Avers oderRevers ganz oder teilweise durch natürliche Abnützung ver-schwunden sind. In keinem Fall dürfen Bronzemünzen durchStaatskassen ausgehändigt werden, noch sollen sie unter Privaten