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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
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III. ENTWICKELUNG DER WÄHRUNG IN DER ZEIT VON 1868-1883.

prägten Gold- und Silbermünzen angeordnet, wobei der Staat1/200 Prämie für altes Goldgeld, 1/200 Prämie für altes Silber-geld zahlen sollte.

Die Regierung hielt damals die Wahl von 25- Pesetastückenfür zweckmäßig, da sie im Handel mit England und den Ver-einigten Staaten Erleichterungen durch Annäherung an die Geld-typen dieser Länder erhoffte, sie glaubte ferner, die Staaten derlateinischen Union würden homochartale Münzen einführen, unddann wollte sie die Kontinuität der alten spanischen Centenenà 100 Realen(= 25 Pesetas) aufrecht erhalten. Über die Stellung,welche Silbermünzen zu 5 Pesetas in Zukunft im Münzsystemhaben sollten, sprach sich das Dekret gleichzeitig aus.

Die spanische Regierung sah wohl ein, daß zwei bareKurantgeldarten im Geldsystem die größten Konflikte verur-sachen könnten, und erklärte, man müsse später Silbergeld zu5 Pesetas überhaupt aufgeben oder zum Scheidegelde machen,sie wollte aber die essentiellen Bedingungen des baren Silber-geldes nicht unabhängig von der lateinischen Union ändernund die Entschlüsse Frankreichs auch für Spanien maßgebendsein lassen.¹) Bei den Spezialumständen des spanischen Marktes,auf welchem fast nur Gold zirkulierte, befürchtete sie vorläufigkeine Obstruktion des Silbergeldes. Wiewohl es damals einfachgewesen wäre, zur reinen Goldwährung überzugehen, hielt manden Bimetallismus in blinder Nachahmung Frankreichs aufrecht.

Als nun die spanische Regierung an die Herstellung derneu dekretierten Goldstücke gehen wollte und schon die erstenPrägungen davon auf ihre Brauchbarkeit untersucht wurden,gab die Bank von Spanien zu erkennen, daß sie dem neuen leichten Goldgelde heftigen Widerstand entgegensetzen und esnicht zum gleichen Nominalwert wie die alten schweren Gold-münzen zu 100 Realen akzeptieren würde.

Da nun das spanische Schatzamt die verfügbaren Mittel( die man auf 20 Millionen Pesetas schätzte) nicht hatte und

1) Bericht der Währungskommission vom 21. März 1871, Col. legis-lat. Jahrgang 1871, Band 106.