§ 14. DIE REGULIERUNGEN DES PESETAKURSES DURCH DEN STAAT.
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Die mittleren jährlichen Durchschnittskurse der Frankenbetrugen:
1906 100 Fres.
=
112,886 Pesetas
1907 100
==-
وو
111,527
1908 100
"
1909
100
-
وو
113,005110,10
وو
وو
Zu einer größeren Stabilisierung des intervalutarischenKurses trug die Regierung seit dem Jahre 1908 auch dadurchbei, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist den importierendenKaufleuten Goldwerte zu einem festen Kurse aushändigte.
Im März 1908 wurde die Bank von Spanien durch könig-liche Verordnung 1) angewiesen, aus dem aus Zöllen stammendenGoldguthaben des Staates sowohl in der Zentrale zu Madrid wiein ihren Filialen den Kaufleuten Gold zur Verfügung zu stellen.Dies sollte in folgender Form geschehen. Die Bank hatte andie Importeure bis zum Maximum von 1000 Pesetas täglich,doch nicht öfters als 15 Mal im Laufe eines Monats, zum mittlerenPariser Vista- Kurse der dem Geschäfte vorausgehenden halb-monatlichen Periode Gold abzutreten. Dieses Gold, welches gegenEinzahlung von Silbergeld oder Noten oder auf Grund von Über-tragungen vom Kontokurrent bei der Bank verkauft wurde, ließman jedoch nicht in den freien Verkehr, sondern es blieb inden Kassen der Bank eingeschlossen. Den Importeuren wurdedagegen ein Spezialgoldkonto bei der Bank eröffnet mit derBestimmung für Zollzahlungen, über das sie bei Bedarf in be-liebigen Summen verfügen konnten; die Schecks, auf Goldgeldlautend, durch welche über die Goldkonten disponiert wurde,wurden bei Zollämtern wie andere Goldwerte in Zahlung ge-
nommen.
Hierdurch erreichte der Staat, daß die Zahl derer, welcheFranken zu Zollzahlungen verlangten und selbst dann, wenneine Erhöhung des Agios sich bemerkbar machte, mehr oderminder stark begehren mußten, gemindert wurde. Dem Franken-kurse wurde dadurch eine gewisse Festigkeit gegeben innerhalb
1) Königl. Verordnung vom 4. 3. 1908, Col. legislat. Jahrg. 1908.