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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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hiindon sein kann, so kann auch nicht dort, wo dieÜbertragungeines Gegenstandes mit einer Übertragung des Eigentums an einemwirtschaftlichen Gute zusammenfällt, die Übertragung des Eigen-tumsrechtes als solche (die Überführung eines wirtschaftlichen Gutesaus der Machtsphäre des Einen in die Machtsphäre des Andern)den Kern des fiir die politische Ökonomie spezifischen Interessesdarbieten. Dieser liegt vielmehr darin, dass irgend ein wirt-schaftliches Gut als solches, d. h. als ein Mittel zur Befriedi-gung eines bezüglichen menschlichen Bedürfnisses, von dem Einen,der es inEigengebrauch oderSelbstverbrauch nehmen könnte,einem Andern zu dessen entsprechender Nutz Verwendungübergeben wird; es ist die Übertragung der bezüglichen Nutzverwen-dung eines sei esverbrauchlichen, sei esnicht verbrauchlichenwirtschaftlichen Gutes aus der Gebrauchs Sphäre des Einen in dieGobrauchssphiire des Andern, was von uns vorzuweisen bleibt.Für die Nationalökonomie ist eben deshalb auch die Übertragungeines effektiv wirtschaftlichen Gebrauches an einem Sachgute ohneÜberlassung des letzteren zu Eigentum eine vollkommen ebenbürtigeÜbertragung mit der durch die Übertragung des Eigentumes reprä-sentierten Übertragung. Es ist ebenso wenig gestattet, der Über-tragung jenes Gebrauches den Charakter einer wirtschaftlichen Über-tragung abzuerkennen, als es berechtigt ist, dieselbe als Übertragungvon Eigentum zu charakterisieren. Der Jurist wird in Betrachtnehmen, dass abseiten eines A an einen B in dem einen Falle nurein näher bezeichnetes Gebrauchs-Recht (mit Ausschlussdes Rechtes zum Verbrauch und zum Verkauf) eingeräumt und indem andern Falle das volle Recht des Eigentümers abgetreten ist,während der Nationalökonom zu beachten hat, dass die Nutz ver-weil dun gen des wirtschaftlichen Gutes, wie sie in dem einen Falledom Gebrauchs-Bcrechtigten, in dem audern Falle dem Eigentümermöglich sind, nach derÜbertragung nicht mehr abseiten desWirtschafters A, sondern abseiten des Wirtschafters B sich voll-ziehen.

Geld gebrau ch vollzieht sich nach Beseitigung des natural-wirtschaftlichen Verkehres anlässlich beider Arten von (für Rechtund Wirtschaft bedeutsamen) Übertragungen. Indem wir hier zu-