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nächst diejenigen (interpersonalen) Übertragungen eines Ge-brauches wirtschaftlicher Güter, welche von keiner Über-tragung des Eigentumes an diesen Gütern begleitet sind,näher betrachten wollen, werden wir schließlich zu einer Stelle ge-langen, wo angesichts eines hochwichtigen Geldgebrauches doch auchdie Thatsache einer Übertragung des Eigentumes in Frage kommtund eine etwas eingehendere Untersuchung bezüglich des als Eigen-tum bezeiclmeten Rechtes an wirtschaftlichen Gütern angezeigt ist.
Wie schon am Schlüsse des vorigen Abschnittes in Kürze an-gedeutet, giebt es wirtschaftliche Güter (beziehungsweise Verwen-dungsweisen von Gütern), bei denen durch den einmaligen, tempo-rären, Gebrauch der Fortbestand des Gutes aufgehoben wird —und andere, bei denen ein derzeitiger Gebrauchsbedarf befriedigtwird, während der Gegenstand, mit welchem derselbe bewerkstelligtwird, fortbesteht und auch ein öfter wiederholter Gebrauch möglichwird. Die Güter der ersteren Art werden verbrauchbare („res con-sumptibiles“) besser: verbrauch!iche') genannt. Von besonderer Be-deutung muss werden, dass die Verwendung der verbrauchlichenGüter um so wirtschaftlicher ist, je vollständiger deren Wert ver-nichtet wird, je weniger also z. B. irgend ein Nährbestandteil einerFrucht, ein Heizmaterialteil in dem Brennholz nach dem Gebrauchdesselben erhalten bleibt, während umgekehrt die Verwertung dernicht verbrauchlichen Güter dann die bessere ist, wenn die fraglicheBenutzung diese Güter selbst weniger angreift, je mehr also z. B.das Haus während des Wohnens, das Zugtier in seiner Arbeit, dasKleid, das Werkzeug bei ihrer Benutzung „geschont“ werden. In-dem die Güter der letzteren Art in unserer Sprache schon langeherauch als % Nutzungsgüter bezeichnet werden, ist allerdings zubeachten, dass das Wort „Nutzung“ für sich nicht bloß den durcheine laufende Zeit andauernden und durch Zeitmomente begrenz-baren Gebrauch des Gutes (ohne „Aufbrauch“ oder Verkauf des-selben) bedeutet; in diesem Sinne verweist, wie man sieht, die