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und einer Nutzleistung oder einer Nutzwirkung des sachlichen Gutesfür den Menschen hingewiesen werden. Nur darf inan auch dannnicht den engen Zusammenhang von Nutzungen in beiderlei Sinnvergessen, da ja keine von beiden ohne gleichzeitiges Dasein deranderen möglich ist. Der Nutzgebrauch einer Person setzt einenutzleistende Sache, die Nutzleistung einer Sache eine nutz-gebrauchende Person voraus! Man kann von unbenutzten Boden-kräften u. s. w. sprechen, von ,,toten Nutzungen“ zu reden istparadox. Und ferner wird man, wo immer nötig, die Nutzung einesGutes, den Nutzgebrauch, wie die Nutzleistung, von dem bezüglichenGute selbst als dem Objekt des Nutzgebrauches und dem Trägerder Nutzleistung unterscheiden können. Freilich darf man sich jeneNutzung eines nicht verbrauchlichen Gutes nicht als etwas abge-trennt von diesem Gute Auftretendes und verselbständigt von ihmBestehendes vorstellen. Es ist ja nur der Nutzgebrauch und dieNutzleistung eben dieses Gutes selbst, welches durch den laufendenZeitraum hindurch die Befriedigung eines laufenden wirtschaftlichenBedürfnisses bewirkt, worüber im „Kredit“ Weiteres dargelegt wor-den ist. Aber das fragliche Gut selbst ist dann doch auch nachder zeitlich begrenzbaren Nutzung noch vorfindlich und wird auchin einem weiteren Zeitraum für eine Nutzwirkung vorfindlich sein;es hat deshalb auch im Falle der Übertragung einen anderen, vielhöheren, Preis als die Nutzung; es kann zu mchrfältigen Arten vonNutzungen geeignet sein, wie ein Grundstück für Ackerbau oder fürHausbau u. s. w., auch wohl neben der Verwendung als Nutzungs-gut die Wahl lassen zur Verwendung als verbrauchliches Gut, wieZugtiere, die zeitweilig vor dem Wagen oder Pflug gebraucht unddann zur Ernährung der Menschen verbraucht werden u. s. w. Anwie vielen Stellen vorab unseres eignen deutschen Lebens hat Wirt-schaft und Recht auf diese Unterscheidung zwischen Nutzung undNutzungsträgern oder Nutzungsgütern achten müssen!
Diese Nutzungsgüter lassen eine mehrfiiltige Verwendung zuentgeltlichen Übertragungen in Aussicht nehmen. Vorab könnendiese Güter selbst (also rechtlich ausgedrückt: das Eigentum anihnen) der Gegenstand der Übertragung werden, wie wenn z. B. einGrundstück verkauft wird. Sodann kann aber auch der Eigentümer