empfange das Eigentum der Nutzung des Ackers während x Jahren,nicht etwa: er empfange das Eigentum des Ackers. Wenngleichdas Eigentumsrecht an einem Acker auch diejenigen Befugnissezum Anbau desselben umschließt, welche dem Pächter eingeräumtwerden müssen, so ist doch in dieser Art Nutzungsübertragung ansich keineswegs eine Beschränkung oder Minderung des Eigentums-rechtes des Grundbesitzers vollzogen — es verwirklicht sich ja imGegenteil auf diesem Wege gerade die durch seinen eigenen Willenbestimmte Verwertung seines Eigentumsrechtes während der Pacht-zeit. Dagegen kann es allerdings eventuell auch geschehen, dass dieÜbertragung eines Nutzungsgebrauches das Eigentum an dem Objektder Nutzung thatsächlich suspendiert, ruhen macht, indem es wie eseinmal rechtsgiltig ist, weder bei der einen Person verbleibt, nochauf die andere übergeht, aber auch nicht durch die Summeder Befugnisse beider repräsentiert wird. In den „ding-lichen Rechten“, welche von den römischen Juristen Servitute ge-nannt, oder als Emphyteusis und als Superficies bezeichnet werden,so wie in den Erbleihen, Erbzinsleihen, Erbpachten, Lehen u. dgl.der mittleren und der neueren Zeit, handelt es sich immer umUnterscheidung einer laufenden Nutzung und eines andauerndenTrägers oder Objektes dieser Nutzung, an welchem ein — nur umeben jenes Nutzungsrecht des Einen „gemindertes“ oder nur durches „beschränktes“ — Eigentumsrecht des Anderen fortbestehensoll. Nun ist jedoch die Nutzung z. B. eines Ackers eben das,worin das Eigentumsrecht an dem Acker selbst in der laufendenZeit überhaupt wirksam erscheint, welche Bestimmungen auch imÜbrigen für gewisse Eventualitäten in anderer Zeit gelten mögen.Insoweit deshalb der Eigentümer eines Ackers die Nutzung desselbennicht selbst — sei es durch Selbstgebrauch sei es durch Verkauf— gewinnen kann, diese vielmehr anderen Personen auch gegenseinen Willen und von ihm nicht unterbrechbar zusteht, soweithinkönnte er auch nur ein unwirksames, sachlich unnützes „Eigen-tumsrecht („inutilis proprietas“) haben. ! ) Der Nutzungsberechtigte
') Nicht ohne einen inneren Widerspruch heißt es in der L. 3 Dig. VII. 1:Ne in Universum inutiles essent proprietates semper abscedente usufructuplacuit certis modis extingui usumfructum et proprietatem reverti.