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ist, aber seinerseits auch nicht Eigentümer des Ackers, wie es inanderen Verhältnissen die Grundbesitzer sind. Immerhin nähert ersicli docli der Stellung des Eigentümers thatsächlich mehr, weil vonihm diejenigen Befugnisse wirksam gemacht werden, welche in lau-fender Zeit allein ein aktuelles Eigentumsrecht repräsentieren. Hiernachkann es dann auch weder als ein Bruch des Rechtes noch als eineunbillige Vergünstigung erscheinen, wenn schließlich durch jenenProzess der „Ablösung“, „Allodification“ u. s. w. der zeitige Nutz-nießer, der Verwalter eines wirksamen Bestandteiles des Eigentums-rechtes, und nicht der Nachfolger des früheren Eigentümers, der In-haber eines latenten, ruhenden Eigentumsrechtes, zum wirklichen„Eigentümer“ gemacht wird. Und dass bis dahin in der That dasreguläre Eigentumsrecht an dem Grundstück nirgends mehr vorhan-den geblieben, geht daraus hervor, dass wirklich auch die Summeder Befugnisse eines Nutznießers und des Andern, des „bloßen“Eigentümers, keineswegs die Machtbefugnis des wirklichen Eigen-tümers darstellt. Denn die einer andern Person als der des Eigen-tümers z. B. eines Grundstückes überwiesene Nutzung soll und darfniemals den gleich großen Kreis von Nutzungsarten umschließen,welcher dem Eigentümer zugänglich ist. Keine Verschlechterung(Verwirtschaftung) des Trägers der Nutzung durch die Nutzung!das ist die sei es ausdrücklich erklärte sei es selbstverständlichvorausgesetzte Bedingung einer Nutzung an dauerbaren Gütern in„fremder Iland“. Dabei muss aber nicht bloß die zweifelloseSchädigung, sondern auch die zweifellose Gefahr einer solchen ferngehalten werden. So bleiben denn Nutzungs-Wege und Arten aus-geschlossen, auf welche der Eigentümer selbst unter Umständenwohl eingehen würde — Befugnisse, die aber doch nun unwirksamwerden, weil der Eigentümer an ihrer Geltendmachung durch dieÜbertragung einer spezialisierten Nutzungsweise an einen Anderengehindert ist.')
') Als ein bezeichnendes Beispiel für das Verhältnis der Jurisprudenz zuwirtschaftlichen Vorgängen mag bei dieser Gelegenheit Folgendes hervorgehobenwerden. Für die altrömischen Juristen kamen die Nutzungen in unserem Sinnenur im Falle ihrer Übertragung in Betracht, indem sie das Besondcrteder Nutzung nur als eiue Beschränkung des allgemeinen Eigentumsrecht fassten,