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Hochwichtig ist, dass wenn eine irgendwie mögliche Nutzungden Gegenstand der Übertragung bilden soll, eine solche Nutzungsich nicht anders vollziehen kann, als indem gleichzeitiggewisse Einräumungen in betreff des zur (Eigentums-) Über-tragung nicht bestimmten Trägers der Nutzung platzgrcifen. Hierliegt der Grund, weshalb die Übertragung der Nutzungen von Ge-fahren begleitet ist,'welche bei Übertragungen anderer Art nicht inSicht kommen. Das sind selbstverständlich nicht Gefahren des un-glücklichen Zufalls (kasuelle Gefahren, sei es deteriorationis seies interitus), sondern Gefahren des Misbrauchs. Immerhin bleibtfestzuhalten, dass diese Einräumungen gegenüber dem Träger derNutzung, obwohl sie unvermeidlich sind und nach Lage der Ver-hältnisse auch für sich genommen recht wichtig erscheinen mögen,doch nur etwas Begleitendes sind; dass sie sich nur an-schließen an Das, was eigentlich durchgeführt werden soll: dieÜbertragung einer Nutzung. Die Natur der Sache verlangt, dassdiejenigen Einräumungen, aber auch nur diese, als gewährt erschei-nen, welche nötig sind, damit die fragliche Nutzung regelrecht ge-wonnen werden kann. So wird es denn zu einer — auch für dieRechtsordnung und Rechtspflege — wichtigsten Frage: welche Ein-räumungen sind im Einzelnfall nötig? giebt es hier wichtige Unter-scheidungen, durch welche sich besondere scharf getrennte Gruppenvon Nutzungsübertragungen herausbilden?
Da es sich lim die Übertragung einer Nutzung handelt, währenddas Eigentum an dem Träger der Nutzung nicht übertragen werdensoll, so können wir auch dann der Übertragung einer Nutzung be-
und dabei, nach Feststellung der Verhältnisse des Eigentümers, von Rechts-unsicherheit und Itechtskonflikten in betreff ein* Nutzung nur dann die Redesein konnte, wenn dieselbe einer andern Person als der des Eigentümers zufiel.Sie definieren deshalb von vornherein, dass z. B. eine Nutzung wie der „Usus-fructus“ sei: Jus alienis rebus utendi fruendi salva rerum substantia — L. 1.Dig. VII. 1 — und deduzieren, dass der Eigentümer einen Ususfructus anseiner Sache nicht habe — L. 78. pr. Dig. XXIII. 3 u. s. w. In unserendeutschrechtlichen Instituten dagegen musste umgekehrt das Verbot der Ver-äußerung sich als die besonderte Beschränkung präsentieren, und es wurde denJuristen unmöglich gemacht, einen thatsächlichen Vorgang wie die Nutzungen aufein Verhältnis nur zu „fremdem Eigentum“ zu beschränken.