%
gegncn, wenn der Träger derselben selbst überhaupt gar nicht indas Eigentum eines Anderen übertragen werden kann oder darf.Einen solchen Fall repräsentiert ja auch schon die Verpachtung von— unveräußerlichen — Domänen, Fideikommissgrundstücken u. s. \v.Es reiht sich aber infolge dessen hier auch ein weiteres großes Ver-kchrsgebiet an, indem aus der Thatsache , dass ein Mensch alsTräger einer Arbeitskraft nicht in das Eigentum Anderer übertragenwerden kann, keine Behinderung für die Übertragung der Nutzungseiner Arbeitskraft erwächst. Der Arbeiter selbst verkauft ja fort-während (gegen „Arbeitslohn“) die einzelnen Produkte seinerArbeitskraft, einzelne Leistungen derselben teils an Sachen fixiertteils ohne solche Bindung. Wenn er die Nutzung seiner Arbeits-kraft einer anderen Person überlässt, so bedeutet das nichts Anderes,als dass er dieser andern Person gleichfalls die eventuellen Produkteseiner Arbeit, und nur auch noch die Bestimmung über die Artseines Arbeitens, die Wahl der von ihm zu beschaffenden Leistungenüberlässt, um dann auch im Ganzen, nicht für Einzelnes Gegen-leistung zu erhalten. Für den Kaufpreis einer solchen Nutzungmenschlicher Arbeitskräfte haben wir keine Bezeichnung, welchesich zugleich auf alle Arten von Arbeitern bezöge. Es gehörenhierher Besoldung, Sold, Gage, Salair u. a., aber auch wohl — un-unterschiedcn von derselben Bezeichnung für andere Verhältnisse:Lohn (Arbeitslohn). Es empfiehlt sich den Preis für die Nutzungeiner Arbeitskraft, soweit er bestimmt innerhalb des allgemeinenArbeitslohnes unterschieden werden soll, als „Löhnung“ zu verselb-ständigen, für das Vertragsverhältnis selbst wäre der schon teilweiseübliche Ausdruck Dienstvertrag 1 ) zu verallgemeinern aber auchzu spezifizieren. 2 ) In solchem Verhältnis steht schon der „Tag-lölmer“ und Fabrikarbeiter, insofern auch er die Nutzung seiner
') Ich halte die Einführung dieses Brauches für leichter und würdiger, alsdie entsprechende Verallgemeinerung der auch schon üblichen BezeichnungenMietlohn und Dienstmiete.
s l Das römische Recht stellt aus anderweitigen Gründen zwei sachlich dis-parate Verhältnisse zusammen: es gebraucht den besonderen Ausdruck für denPreis: merces, und für den Vertrag: locatio conductio, nicht nur für eine wirk-liche Nutzung in der Locatio conductio operarum, sondern auch für den Verkaufeiuer bestimmt festgestellten Arbeitsleistung: locatio conductio operis.