Arbeitskraft durch eine bestimmte Zeit hindurch (Tage, Wochen,Monate) verkauft. Sodann verweisen wir auf die gegen Zeitlohn ar-beitenden Gesellen im Handwerk, auf die Handlungsdiener im kauf-männischen Geschäft, auf die Knechte und Mägde für landwirt-schaftlichen Betrieb, auf das Hausgesinde. Man beachte auch dasAnaloge in dem Dienstverhältnis der Staatsbeamten einschließlichder Offiziere, was auch im Übrigen als besonderer Charakter dieserBerufsstellungen zu beherzigen sein möge. Ja gerade von unseremGesichtspunkte aus tritt sehr deutlich die große Verschiedenheithervor zwischen denjenigen „Angestellten “ in den Geschäftslokalen desStaates, von welchen nur bestimmte einzelne Arbeitsleistungen aus-bedungen werden, und denjenigen „Beamteten“, welche die Nutzungihrer Arbeitskraft innerhalb eines namentlich auch durch ihre Ar-beitsfähigkeit bestimmten Kreises gegen Gewährung der Mittel füreinen „standesgemäßen Unterhalt“ dem Staate überlassen.
Es wird genügen an die Tendenz besonderer Vertragsklauseln,an die Macht der Sitte, aber auch an Gesetze und Verordnungen inbetreff des Gesindes, der Hilfsarbeiter in Handwerk und Fabrik bishinauf zu den Bestandteilen von Verfassungsurkunden über dieRechte von Staatsbeamteten zu erinnern, um die mit der Übertra-gung von Nutzungen thatsächlich verbundenen Einräumungen zukonstatieren, welche einen Misbrauch des Arbeits-„Gebers“ gegen-über dem Träger der Nutzung möglich machen. EigentümlicherCharakter dieses Kreises von Übertragungen bleibt es, dass für dieTräger der Nutzung persönliche — sittliche, rechtliche, politische— Rechte gewahrt bleiben, beziehungsweise Gefahren fiir solcheRechte ferngehalten werden sollen, und dass auch von ihnen selbstaus sowohl ein Widerstand gegen Misbrauch, als auch ein Versagenin der Erfüllung des Zugesicherten ausgehen kann. Die Gegenüber-stellung des Tauschwertes der Nutzung der Arbeitskraft, welcher als„Arbeitslohn“ zwischen dem Geschäftsunternehmer und den Arbei-tern vereinbart wird — und des Gebrauchswerts jener Nutzung fürden Unternehmer, welcher durch den Verkauf der in seinem Ge-schäft erzielten Produkte realisiert wird, bildet die Basis, vonwelcher aus Carl Marx u. A. die Übervorteilung und Beraubung
Knies, Das Geld. II. Aufl. 7