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des Arbeiters innerhalb der modernen „kapitalistischen Produktion“nachzuweisen suchen. (Vgl. oben S. 73, 74.)
Zu diesem ersten Kreise bilden alle übrigen Nutzungsübertra-gungen dadurch einen gemeinsamen Gegensatz, dass die Träger derNutzungen jeder andern Kategorie sachliche Gegenstände sind.Unter ihnen selbst aber sind einzelne Gruppen durch sehr belang-reiche Unterscheidungsmerkmale abzugrenzen.
Schon von den altrömischen Juristen ist eine bedeutsame Ver-schiedenheit zwischen wirtschaftlichen Gütern beobachtet und viel ver-wertet worden, für die im Laufe der Zeit die Bezeichnung: ver-tretbare und nicht vertretbare Güter („generische“ Güter und„Spezies“-Güter; nach Zasius res „fungibiles“ et non fungibiles)typisch geworden ist. ] ) Der eine Teil der Güter ist nämlich sogeartet, dass jedes konkrete Gut wie ein besonderes Individuum miteiner von anderen Individuen derselben Gattung unterschiedenenNutzleistung vor uns steht — wie z. B. ein bestimmtes Haus, Pferd,Gemälde neben den übrigen Häusern, Pferden und Gemälden. Aufder andern Seite stehen solche konkrete Güter, welche einzelne abergleich geartete Teile und Quantitäten 2 ) einer vorhandenen Gesamt-menge oder Gattung von Gütern darstellen ■— wie z. B. 10 1 Ge-treide, 12 Flaschen Wein, 15 kg Kohlen — und durch nach Maß,Gewicht, Zahl gleich große Quantitäten („Tantumdem“) von gleicherSorte und Güte („ejusdem bonitatis“) für ihre wirtschaftliche Nutz-wirkung zu ersetzen sind. Gleiche Mengen von „elementaren“ Stoff-gütern wie einfachen Metallen u. s. w. zeigen die Grundlage fürdie „Fungibilität“ der Güter am deutlichsten. Die „Lieferungs-geschäfte“ sind auf fungible Güter gerichtet, und der Darlehnskreditist ohne Beachtung der Vertretbarkeit gar nicht zu erklären. Hier-über waren schon die altrömischen Juristen nicht im Zweifel
') Die vertretbaren Güter werden charakterisiert als Res, quae in generesuo functionem recipiunt per solutionem niagis, quam specie; res quae communispecie continentur; res quae pondere, nurnero, mensura constant, consistunt.L. ‘29. Dig. de solut. L. 2. § 1. Dig. de reb. cred. etc. — Besondere Anerken-nung verdienen die Ausführungen Ivumpf’s a. a. 0.
5 ) Die Bezeichnung der vertretbaren Güter als Quantitätsgüter (Sa-vigny) führt (vgl. unten) zu einer sachlich unrichtigen Vorstellung.