Druckschrift 
Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
Seite
98
Einzelbild herunterladen
 

98

des Arbeiters innerhalb der modernenkapitalistischen Produktionnachzuweisen suchen. (Vgl. oben S. 73, 74.)

Zu diesem ersten Kreise bilden alle übrigen Nutzungsübertra-gungen dadurch einen gemeinsamen Gegensatz, dass die Träger derNutzungen jeder andern Kategorie sachliche Gegenstände sind.Unter ihnen selbst aber sind einzelne Gruppen durch sehr belang-reiche Unterscheidungsmerkmale abzugrenzen.

Schon von den altrömischen Juristen ist eine bedeutsame Ver-schiedenheit zwischen wirtschaftlichen Gütern beobachtet und viel ver-wertet worden, für die im Laufe der Zeit die Bezeichnung: ver-tretbare und nicht vertretbare Güter (generische Güter undSpezies-Güter; nach Zasius resfungibiles et non fungibiles)typisch geworden ist. ] ) Der eine Teil der Güter ist nämlich sogeartet, dass jedes konkrete Gut wie ein besonderes Individuum miteiner von anderen Individuen derselben Gattung unterschiedenenNutzleistung vor uns steht wie z. B. ein bestimmtes Haus, Pferd,Gemälde neben den übrigen Häusern, Pferden und Gemälden. Aufder andern Seite stehen solche konkrete Güter, welche einzelne abergleich geartete Teile und Quantitäten 2 ) einer vorhandenen Gesamt-menge oder Gattung von Gütern darstellen wie z. B. 10 1 Ge-treide, 12 Flaschen Wein, 15 kg Kohlen und durch nach Maß,Gewicht, Zahl gleich große Quantitäten (Tantumdem) von gleicherSorte und Güte (ejusdem bonitatis) für ihre wirtschaftliche Nutz-wirkung zu ersetzen sind. Gleiche Mengen vonelementaren Stoff-gütern wie einfachen Metallen u. s. w. zeigen die Grundlage fürdieFungibilität der Güter am deutlichsten. DieLieferungs-geschäfte sind auf fungible Güter gerichtet, und der Darlehnskreditist ohne Beachtung der Vertretbarkeit gar nicht zu erklären. Hier-über waren schon die altrömischen Juristen nicht im Zweifel

') Die vertretbaren Güter werden charakterisiert als Res, quae in generesuo functionem recipiunt per solutionem niagis, quam specie; res quae communispecie continentur; res quae pondere, nurnero, mensura constant, consistunt.L.29. Dig. de solut. L. 2. § 1. Dig. de reb. cred. etc. Besondere Anerken-nung verdienen die Ausführungen Ivumpfs a. a. 0.

5 ) Die Bezeichnung der vertretbaren Güter als Quantitätsgüter (Sa-vigny) führt (vgl. unten) zu einer sachlich unrichtigen Vorstellung.