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(Dig. XII. 1 — de rebus creditis). Der so wichtige Vorgang der„Zusammenlegung“ oder „Separation“ u. s. w. der Grundstücke be-ruht auf Handhabung einer legalen Fungibilität der in derselbenGemarkung vorlindlichen Grundstücke. Charakteristisch ist dieselegale Fungibilität für die verschiedenen Geldstücke der „Landes-Münze“, soweit sie noch das gesetzliche „Passiergewicht“ haben(vgl. später). Der bei Nationalökonomen öfter vorlindliche Satz:„das Geld ist das fungibelste aller Güter“ geht jedoch leider vondem ganz anderen Gedanken aus, als ob „fungible“ Güter diejenigenzu nennen seien, die besonders leicht gegen andersartige Gütervertauscht werden könnten; die einzige Erklärung, welche sich indein Lehrbuch Roscher’s (§ 183) bezüglich der vertretbaren Gütervorfindet, dass nämlich „Kapitalien um so gleichartiger sind, jemehr sie den Charakter des umlaufenden Kapitals haben (res fungi-biles)“ ist mir unverständlich.
Soll die Nutzung eines unvertretbaren Gutes wie z. B.eines Ackers von dem Eigentümer desselben au einen Andern abge-treten werden, so will und soll zwar der Eigentümer des AckersEigentümer desselben bleiben, er muss aber doch dem Andern fürdie Dauer der Nutzung auch den Acker selbst sozusagen „über-geben“,’) weil dieser sonst die Nutzung nicht gewinnen kann. Wirhaben zur besonderen Bezeichnung für eine solche, die Übertragungeiner Nutzung begleitende Überlassung (man dürfte auch sagen:temporäre Preisgebung) des Trägers der Nutzung in unserer Spracheein sehr zutreffendes Wort: anvertrauen. Die Verwendung diesesAVortes für ein solches \ r erhältnis hat ein Vorbild in der Sprachedes altrömischen Rechtes, insofern dort unter bestimmten A r oraus-setzungen gleichfalls Sachen, welche der Eigentümer einem Andernzu temporärer Benutzung überließ, als „anvertraute Sachen“ (rescreditae) bezeichnet werden. Es steht nichts im AVege, dass derEine dem Andern seine Sachen auch zeitweilig „anvertrauen“ kann,ohne ihm eine Benutzung derselben einzuräumen (Deposit zur Auf-bewahrung). Und selbstverständlich bleibt es dabei, dass man den
') Praedia „tradunfur“ fruenda, heißt es auch im röm. Rechte z. B. § 3.J. de loc. et conduct. (3, 24).
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