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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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Träger der Nutzung einem Andern anvertrauen muss, gleichviel obdie Nutzung entgeltlich erfolgt oder unentgeltlich.

Ist die Zeitfrist, durch welche hindurch die Nutzung stattfindensoll, verstrichen, so hören die Einräumungen gegenüber dem Trägerderselben auf; dieser dasanvertraute Gut wird dem Eigen-tümer zurückgcstellt, dieses Wort ganz in demselben Sinne ge-braucht wie die korrespondierendeÜberlassung an den Nutznießerbei dem Beginn der Nutzung.

Es ist eine selbstverständliche generelle Folgerung, dass wenndie Nutzung eines unvertretbaren Gutes übertragen werden soll,derselbe spezielle Gegenstand, welcher als Träger derNutzung dem Empfängeranvertraut wurde, dem Eigentümerzurückgestellt werde. Dagegen bringt es nun doch einmal die ver-schiedene Natur einzelner Arten von unvertretbaren Gütern mitsich, dass sie nach einem zeitweiligen Nutzgebrauch nicht alle ineinem gleichen Zustand zurückgestellt werden können und so-dann ist cs die unvermeidlich verschiedene Natur der Nutzungs-weise, welche das Maß der Einräumungen gegenüber dem Trägerder Nutzung nicht überall ein gleiches sein lässt. Wir erfassen diehier fraglichen Verhältnisse am besten, wenn wir uns beispielsweisedie Übertragung der Nutzung eines Ackers, welche wir alsVer-pachtung bezeichnen, und die Übertragung der Nutzung einesWohnhauses eine Miete vor Augen stellen.

Die Nutzung des Ackers verlangt eine auf den Acker selbsteinwirkende Thätigkeit des Nutznießers; die ihm zufallenden Pro-dukte müssen erwirtschaftet werden. Der Mieter dagegen nimmtdie Nutzung des Hauses als den zeitweiligen Gebrauch desselbenhin, wie er in dem Bestand des Hauses an sich dargeboten wird.Was den andern Punkt betrifft, so stehen auf der einen Seite solcheGüter, deren zeitweiliger regelrechter Nutzgebrauch entweder aufden Fortbestand ihres Wertes gar keinen erkennbaren, beziehungs-weise bemessbareu Einfluss ausübt oder eine Wert-Ersetzung und Er-neuerung beansprucht, welche nur durch den Nutznießer passenderfolgen kann. Sobald und soweit Grundstücke nicht für uner-schöpflich oder ungeschwächt durch die Nutzung angesehen werden,wird der Nutznießer zur Wiederherstellung derselben in den Stand