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Seilschaften u. A., Verpachtung einer Gastwirtschaft, eines Jagd-bezirkes u. s. w. als stichhaltig ergeben. ] )
Auch die wirtschafts - wissenschaftliche Erörterung sieht sichjedoch bei ihrem weiteren Vordringen oder durch neue Lebens-crschoinungen jeweils einmal genötigt, auf Spezialisierungen wie inder Beobachtung, so auch in der Terminologie einzutreten, zu denenvorher kein Anlass gegeben war. War ja doch auch einst im rö-mischen Recht zwischen Pacht und Miete noch nicht unterschieden,sondern die eine mit der anderen in den Bestimmungen über dieLocatio conductio zusammcngehalten! So habe ich nun auch meiner-seits boi dem Beginn von Erörterungen über den Kaufpreis fürNutzungen (vgl. „Der Kredit“ VIII. 1 im Anfang) nicht umhin ge-konnt, von der „Miete“, wie sie vorher an der Miete eines Wohn-hauses kenntlich gemacht wurde, eine „Gebrauchs-Leihe“ (Aus-leihe, Leihe) als die Überlassung des zeitweiligen Gebrauches eines nichtverbrauchlichen beweglichen Gutes abzuscheiden. In jenen heut-zutage ebenso massenhaft wie vielfältig auftretonden Ausleihungenvon Büchern, Musikalien, Möbeln, Anzügen, Reitpferden, Klavieren,Hüten u. s. w. kommen entschieden andere Merkmale (der Ge-fahr u. A.) zum Vorschein wie bei der Vermietung von Wohnungenu. s. w. Aber auch der gemeine Sprachgebrauch ist entschiedendagegen, dass wir z. B. sagen, eine Person habe das „fremde“ Ge-schmeide, mit welchem sie vor Andern prunkt, „gemietet“; sie hates vielmehr „geliehen“, „geborgt“, und der Eigentümer weiß, dassdas Maß seines „Anvertrauens“ weit mehr dem des Gläubigersgleichzusetzen ist, als dem des Vermieters von unbeweglichen und„offenbaren“ Gütern. Kann man doch mit dem geliehenen Ge-schmeide sich flüchten, Käufer für es finden, es an Diebe undRäuber verlieren u. s. w.
Es erhebt sich hiernach die Frage:
Wie gestaltet sich die Sachlage bezüglich der Übertragung
') Aus den von uns angegebenen Normen ergiebt sich ebensowohl der Aus-gangspunkt für die Bestimmung eines „male“ in re locata versatum esse (An-tonin. 1. 3. C. de loc. et cond. [IV, 65]), wie für die Berechtigung des Satzes,dass dem Emphyteuta keine Peterioratio gestattet ist (Zeno 1. 1. G. de jureemphyt [IV, 66]) u. s. w.