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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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nicht, sic innerhalb dieser sechs Monate zu einer Ausgabe zu ver-wenden. Er könnte sie sich durch einen Bankier aufbewahrenlassen. Es kann jedoch auch ein Anderer welcher 1000 Markbegehrt; diese als Verkäufer anderer Güter nicht erlangen kann;um Geld zu benutzen, dieses wie der Eigentümer als Käufer mussweggeben können, andererseits aber nach sechs Monaten auch wie-der 1000 Mark Geld in Händen zu haben erwarten kann dasganze wirtschaftliche Interesse des Eigentümers an seinen 1000 Markdadurch ungeschädigt erhalten, dass er ihm nach sechs Monatenwieder eine Geldsumme von (andern) 1000 Mark übergiebt.

DasDarlohn, dem wir an dieser Stelle begegnen, haben wirin den Erörterungen über den Kredit umfassend zu behandeln, hierdagegen sowcithin in Betracht zu nehmen, als zur Vervollständigungder voraufgehenden Darlegung geboten ist.

Man hat schon bei den alten Römern und im ganzen Mittel-alter, aber auch in neuer und neuester Zeit beanstandet, dass voneiner Nutzung auch bezüglich der verbrauchlichen Güter ge-sprochen werde. Die von den betreffenden Gütern unterschiedeneNutzung derselben, erklärte man, sei etwas zeitlich Andauerndes,das nur gegenüber einem während seines Gebrauches fortbestehenden(und resp. im Besitz behaltenen) also gegenüber einemunverbrauch-lichen Gute wahrnehmbar und real werden könne, nicht aber aneinem verbrauchlichen Gute, wo Gebrauch und Verbrauch gleich-bedeutend ist, und die Nutzverwendung im sofortigen Verzehr miteinmaliger Nutzwirkung besteht. Dabei wurden insbesondere auchdie Geldstücke als verbrauchliche Güter charakterisiert, indem beiihnen der Verbrauch durch die Weggabe des Geldes in das Eigen-tum eines Anderen erfolge. Und weil dann auch die Berechtigungder Zinsforderung im Darlehn von dem Schlussurteil über dieseKontra verso mit abhängig gemacht wurde, so erhielt dieselbe aucheine große Bedeutung für das praktische Beben. BezeichnenderWeise ist es jedoch auch ein andauerndes Bedürfnis eben diesespraktischen Lebens gewesen, welches der widerstrebenden Theoriealtrömischer Gesetzgeber rechtliche Schutznormen für die Übertra-gung einer zeitweiligen Nutzung von Geldsummen (einesQuasi-usufructus bei verbrauchlichen Gütern) abnötigte.