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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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Interesse, festzustellen, dass in der That schon die altrömischenJuristen die Übertragung der Nutzung als das eigentlich Gewollteim Darlehn anerkennen, und es ist sachlich wegen unserer eigenenAufgabe cm , hier einige Schritte in juristische Bezirke hinein

nicht zu unterlassen.

Der alte Paulus erklärt das Darlehn für einen unter denVorgängen, in welchen man ein Gut einem Andern anvertraut, (dasMutuum ist eine Spezies des Creditum). ü Seine besondere Eigen-tümlichkeit besteht nur darin, dass vertretbare Güter an vertrautwerden, die ihrerseits in einem gleichen Quantum derselben Güter-art zurückgestellt werden, während in anderen Arten des Creditum,wie im Depositum und Commodatum, unvertretbare Güter anver-traut werden, die ihrerseits als solche selbst nachher wieder abge-liefert werden müssen. Darnach wird hinzugefügt, dass das Mutuum(Darlehn) seinen Namen von der Eigentumsübertragung erhaltenhabe (meum tuum lit), ohne welche eine Obligatio nicht begründetwerde. 2 ) Also auch im Mutuum werden Güter weil aber ver-tretbare, nur als Gattungsquanta signalisiert an einen Empfängerüberlassen, um später von diesem wieder an den Geber zurück-zugehen. Was kann der Letztere bei einem solchen Vorgang er-langen? Während eines zeitweiligen Besitzes die Nutzung dervertretbaren Güter! Das konnte freilich nur mit einem formellenVorbehalt ausgesprochen werden. Es wurden ja, wie schon früherbemerkt, wohl Nutzungen s. v. Usus und Ususfructus als etwasBesonderes in dem Gebrauch einer Sache von dem Eigentum unter-schieden, aber es gehört zu deren Begriff, dass sie an Sachen infremdem Eigentum zur Erscheinung kommen. Im MutuumDarlehn wird ja aber das Eigentum an der zu nutzenden Sacheübertragen, daher kann Das, was man hier effektiv von ihr hat, inder korrekten Rechtssprache nicht als Ususfructus bezeichnet werden.

*) Monographie von Heimbach : Die Lehre von dem Creditum nach dengemeinen in Deutschland geltenden Hechten. Leipzig 1849. Vgl. hierzu auchRoesler: Ober das Wesen des Kredites und die Kreditnatur des Darlehns inder Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht von Goldschmidt und LabandXII, 3 u. 4.

-) L. 2. l)fc. XII, 1.