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Exemplare derselben Gattung das Ersatzgeschäft erleichtert. Schwie-riger ist deshalb schon der doch auch eventuell erforderliche Er-satz eines Gutes durch Güter von einer anderen Art.
Ikid aber kommt auch Entschädigung für Injurien und Ver-letzungen an den Mishandelten in Übung. Muss anfänglich derim civilen Streit Unterliegende sich noch ein Verfahren gefallenlassen, wie es durch eine vorgekommene Rechtsverletzung hervor-gerufen zu werden pflegt, so greift hernach vielmehr im Strafrechtneben der Einführung von Bußen (mulctac) an Stelle des „Talionen“-Systemes die Zubilligung von Vermögensteilen des Verbrechers „zurEntschädigung" 4 als Form der Genugtuung (satisfactio) für denVerletzten Platz.
Den Vorkommnissen dieser Art, welche dem nachbarlichenLeben der Menschen entspringen, stellen sich sodann ebenso frühund unvermeidlich Vorgänge in dem Familienleben zur Seite.Die „Ausstattung“ eines Sohnes oder Bruders für eine neu zu be-gründende Heimstätte, die „Mitgift“ für die Tochter oder Schwester,aber auch wohl die Befriedigung von Ansprüchen auf Teile einerErbschaft machen eine Hingabe wirtschaftlicher Güter von denEinen an Andere erforderlich, die mit einem Tausch-Akt nichts ge-mein hat. Auch dem aus solchen Anlässen erwachsenen Bedürfniswird in frühesten Zeiten „naturalwirtschaftlich“, also durch Abtre-tung einer Wohnstätte, Übergabe von Grundstücken, Heerdenvieh,Geräte u. s. w. Befriedigung verschafft.
Eine dritte Hauptkategorie erstellen Güterübertragungen, welchesich infolge anerkannter, wirksamer Machtverhältuisse voll-ziehen. Zwar wird wohl anfänglich die staatliche (wie auch diekirchliche) Machtgewalt durch Überweisung von Grundbesitz zueigener Verwaltung und Verwertung „dotiert“. Aber auch dannhaben sich überall bald jene (durch „causa publica“ hervorgerufenen)„Leistungen“ und „Lieferungen“ von mannigfaltiger Art und mitwachsender Größe eingestellt, welche, weil sie andauernd sich zuwiederholen hatten, in der Schilderung der „Naturalwirtschaft einesMittelalters“ eine hervorragende Stelle einzunehmen pflegen. Dasshier den Leistungen und Lieferungen der Verpflichteten ein irgend-welcher willkommener oder notwendiger „Dienst“ von Seite des Be-
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