mann kommt in soiner bezüglichen Schrift 1 ) auch auf Grund jenerStellen zu soiner römisch-rechtlichen Erörterung über „das Geldals bloßer Repräsentant allgemeinerer Begriffe“. Essollen Rochtssätze jener Art sich zwar „ihrem Wortlaute nach aufdas Geld zu beziehen scheinen, aber nicht wirklich an das Geld alssolches ihro Norm anknüpfen wollen, vielmehr an einen ganz an-deren Begriff donken, als dessen normalen Repräsentanten sie nurdas Geld nennon“; die betreffenden Stellen sollen „von Allem waszum Vermögen gehört zu verstehen sein, aber das Geld in einerdas Konkrete liebenden Ausdruckswoise als das Ding gesetzt sein,wolches den abstrakten Vermögenswert im Leben vorzugsweise zurepräsentieren habe“, wie denn auch — „weil Geld Hauptrepräsen-tant der gewöhnlich nach Maß, Zahl oder Gewicht im Verkehr er-scheinenden Sachen sei, öfters das Geld genannt werde, wo allejene Fungibilien als solche gemeint sind“. Es mag dahin gestelltbleiben, ob und wie viele Stellen zu finden sind, in denen Pecunia im Sinne von Geld infolge einer stilistischen Eigentümlichkeitbeispielsweise statt aller oder vieler anderen Güter gebrauchtwird. Auch kann der Versuch eines Nachweises unterbleiben, inwie fern nicht vielmehr umgekehrt Rechtssätze zuerst wirklich nurvom Geldo verstanden werden sollten, beziehungsweise in Geltungwaren, bis sie — nachher — bewusst auf alle fungiblen Güter,beziehungsweise auf alle wirtschaftlichen Güter ausgedehnt wurden— vergl. z. B. die Actio pecuuiae constitutao! — Dagegen mussgeltend gemacht werden, dass auch die von Ilartmann selbst bei-gebrachten Stellen keineswegs Belege für die obige Behauptung des-selben sind, vielmehr auch ihrerseits nur bekräftigen, dass dasWort Pecunia oder Pecuniao („Verbum“, „Nomen “, „Vocabulum“,„Appellatio“ Pecuniae) in der älteren Zeit außerdem, dass es Geldbedeutete, eine zweite Bedeutung hatte, wonach cs jene Gesamt-heit von wirtschaftlichen Gütern 2 ) bczeichnete.
') Cber den rechtlichen Begriff des Geldes und den Inhalt von Geldschulden.Braunschweig 18(58, S. 17 fl.
*) Auch in der Stelle L. 30 pr. de legat. I: Talis scriptura: „quas pecuniaslegavi, quibus dies appositus non est, eas heres meus annua, bima, trima diedato“ ad corpora legata non pertinet sed ad ea quae pondere, nuinero, inensura