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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
Seite
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Personen in den Hintergrund treten lassen und das in der Ver-mögensbeziehung eines Gläubigers zu einem Schuldner ausgeprägtesachliche Verhältnis objektiviert in Betracht nehmen. SolcheFor-derungen setzen zwar immer das Vorhandensein eines bezüglichenGläubigers und Schuldners voraus, aber für Praxis und Rechtssatzkonnten diese beiden Personen zu zwei bei einer Forderung selbst-verständlich vorhandenen Elementen werden und die Forderungenals solche, als sachliche Erscheinungen, welche durch ein wirt-schaftliches Verhältnis zwischen X und Y begründet wurden, rela-tiv verselbständigt in Behandlung kommen. So konnte eine leichteÜbertragbarkeit der Forderungen und aus ihr in den Übertra-gungen der Forderungsrechte ein besonderer großer Kreis desVerkehrslebens neben den Übertragungen der Eigentums-rechte und den Übertragungen der Nutzungsrechte er-wachsen. Die Geldkreditpapiere sind Urkunden über solche Forde-rungen. Das Recht hat sich dahin gestaltet, dass wer diese Ur-kunden empfängt, das Forderungsrecht in ihnen hat; sie beglaubigenausreichend das sachliche Verhältnis, legitimieren die Person desBesitzers und machen die Forderung zu einerSkripturobligation.Sie sind (erklärt Bluntschli , Deutsches Privatrecht, dritte Auflage,München 1864, S. 504)formelle Ausprägungen von Forderungengeworden, welche in diesen Urkunden dargestellt und an dieselbengebunden sind; sie formulieren und fixieren den vermögensreeht-lichen Gehalt der Forderung auch in der Absicht dieselbe insolcher Gestalt zu vergegenständlichen, d. h. zu einem Verkehrs-objekt zu machen; sie repräsentieren die Forderung, sie habendaher den Forderungswert in sich und heißen deshalb Wertpapiere.

Man kann nun nicht bloß dadurch irren, dass man den Unter-schied zwischen diesen Geldkreditpapieren und jenen Schuldschei-nen, welche nur Beweismittel sind für eine Forderung, die nebendem Schein und unabhängig von ihm besteht, unrichtig bestimmt.Es ist ebenso irrig, wenn infolge einer großen Leichtigkeit derÜbertragung, Sicherheit der Realisierung u. dergl. das sachlicheGrundwesen einer Forderung alteriert erscheinen soll. Mögendiese Scheine eine Forderungrepräsentieren,umschließen,tra-gen,vergegenständlichen u. s. w. es ist doch eine Forde-