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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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rung, mit der das vorgeht, und nicht etwas Anderes, wie es dochebon auch eine Forderung und nichts Anderes ist, welche nebenjonen anderweitigen Schuldscheinen steht! Alle Erklärungen wie:solche Scheine seien Wertträger, Geldwertträger u. dgl. sind unzu-lässig, irrig, wenn damit irgend etwas Anderes gesagt werden soll,als: diese Scheine sind Träger von Forderungen und Forderungs-rochten! Es wird sich zeigen, dass mit diesem an sich selbstver-ständlichen Satze keine unserer späteren Erörterungen über Diensteund Wirkungen der Geldkreditpapiere im Widerspruch steht.

Unsere Auffassung des sachlichen Wesens der hier fraglichenForderungen und Forderungsrechte ist durch frühere Ausführungengelegentlich der Erörterungen über die Nutzung im (Darlehn) undüber Vermögen und Eigentum fundamentiert worden. (Vgl. insbes.S. 13211.)') Im Hinweis darauf erklären wir die Forderung alsdas Ergebnis jenes Verhältnisses, dass sich bezügliche Bestandteiledes Vermögens des Einen (dos Gläubigers) in dem Eigentumdes Anderen (des Schuldners) befinden, beziehungsweise befindensollen, aus welchem sie im Falle derRealisierung in das Eigen-tum des Gläubigers zu übergeben sind. Das Besondere der Forde-rung aus einem Darlehn besteht nur darin, dass dieschuldigeSache (res debita) vorher im Eigentum des Gläubigers war. Nurfür einen Teil der Forderungen in genere tritt letzteres Verhältnisals ein spezielles Merkmal auf, wie es ja auch nur eine Unterschei-dung für Unterabteilungen bildet, ob auf den bezüglichen Scheinendiocausa debendi genannt ist oder nicht. Der entscheidendePunkt ist in der korrekten Gegenüberstellung des Vermögens unddos Inbogrilfs der in unserem Eigentum befindlichen Güter belegen.An dieser Stelle werden wir nochmals besonders davon abgemahnt,mit einigen neueren Nationalökonomen Bestandteile des Vermögens(dos Gläubigers) als Bestandteile seinesEigentums zu erklären,aber doch auch davon, mit einigen Juristen der Gegenwart von einemEigontum im weiteren Sinne statt von Vermögen zu sprechen.Wir haben schon früher erklärt: die ganze begriffliche Struktur des

') Vergl. nunmehr auch noch die Ausführung in meiner politischen Öko-nomie vom geschichtlichen Standpunkte, II. Aufl., 1883, S. 218 fl.