265
Vermögens und des Eigentums ist eine verschiedene. Ebendeshalbkonnten wir hervorstellen, dass ein Wertbetrag dem Vermögen desEinen zugehörig sein und der Träger dieses Wertbetrages in demEigentum eines Anderen stehen kann! Wer dieses wirtschaftlichwie rechtlich ausgeprägte Doppelverhältnis in ein einzelnes (desEigentums, des Eigentums im weiteren Sinne u. s. w.) umgebildetverlangt, der verschließt sich selbst den AVeg zur positiven Erklä-rung einer der bedeutsamsten Irrungen über das Wesen und dieWirkungen eines wirtschaftlichen Vorganges von ganz allgemeinerVerbreitung und täglicher Wiederholung. Man hat nämlich — waswir auch später noch zu betrachten haben werden — die Thatsache,dass bei einer solchen Forderung dasselbe eine Wertobjekt sichin einem zwiefachen Verhältnis zu den beiden Personen desGläubigers (als des Vermögensinhabers) und des Schuldners (als dosEigentümers) befindet, wie in Folge einer Täuschung in der sinn-lichen Wahrnehmung zu einem zwiefachen Wertgegenstand ge-macht, einem ersten, der in dem Eigentum des Gläubigers, undeinem zweiten, der in dem Eigentum des Schuldners steht. Diesesachliche Irrung wird am besten auf dem Wege erkannt, dass mansich den Parallelismus des Verkaufes einer Nutzung in Pacht undMiete vorhält, wo keine Rede davon sein kann, dass der Acker unddas Haus aus dem Vermögen des Eigentümers heraustreten und indas Eigentum des Nutznießers übergehen — und dass man danebenklar erkennt, wie trotz jener wohlbegründeten Ausführung Savigny’s,wonach die Übertragung des Eigentums ein Essentiale des Darlehn-vertrages ist, doch diese Übertragung des Eigentums nicht Causatraditionis, sondern nur ein Vorgang ist, welcher die prinzipiellgewollte Übertragung einer zeitweiligen Nutzung aus der demDarlehnsschuldner eingeräumten Dispositionsbefugnis über verbrauch-liche und vertretbare Güter begleitet.
Was immer also von jenen „Wertpapieren“ als „Skriptur-obligationen“ u. s. w. mit Fug und Recht hervorgehoben werdenmag, das sachliche Wesen einer Forderung, die sie allein über-tragen können, bleibt auch für sie in Geltung. Diese Scheinesind Träger eines geschuldeten „Wertes“ d. h. hier: eines Geld-quantums genau in dem Sinne, dass sie Träger einer Forderung auf