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den Gedanken aufgenommen, Frankreich der einfachen Goldwährungzuzuführen, indem dann zugleich die französische Goldmünze denTypus für eine internationale Goldmünze abgeben werde. Gegendioso einfache Goldwährung für Frankreich und diese eine goldeneWolt-Münzo hatte Wolowski auf den gleichmäßigen Beruf auchdos Silbors zu Geldcsdiensten verwiesen und die befriedigende Grund-lage für das Geldwesen vielmehr in dem zeitlich alternierenden Ge-brauch der goldenen und der silbernen Zahlungsmittel innerhalbeines Landes und in dem gleichzeitigen Nebeneinanderauftreten dereinfachen Goldwährung und der Silberwährung in verschiedenenLändern gefunden. Die zahlreichen Schriftsteller aber, welche seiteinigen Jahren den „Bimetallismus“ im Sinne der „internatio-nalen Doppelwährung“ befürworten, verteidigen gerade nichtdie Doppelwährung in diesem und jenem einzelnen Lande, stützenauch ebensowenig ihre günstigen Erwartungen von der Doppelwäh-rung auf jeno gegensätzliche Verbreitung der beiden einfachen Wäh-rungen in unterschiedlichen Staaten. Sie verlangten vielmehr:
die allgemeine Verbreitung der gesetzlichen Doppelwäh-rung auf Grund einer in allen Staaten gleichen undkonstanten Wertrelation zwischen Gold und Silber. DieserZustand soll heiboigeführt werden durch Staatsverträge, welchealle Länder gleichmäßig und andauernd verpflichten,und cs wird mit Sicherheit erwartet, dass wenn allgemeindio gesetzliche Wertung des Silbers und des Goldes von1 : 15,5 angenommen und in der für Gold und für Silberjederzeit unbeschränkten und unentgeltlichen Ausmünzunggehandhabt werde, dieselbe Wertrelation dann auch that-sächlich und andauernd im Verkehr überhaupt,auch im freien Verkehr, vorfindlich sein werde und Goldmit Silber gleichzeitig überall für die Herstellung der Haupt-(Kourant-)Münzen ohne Nachteil verwendet werden würde. ! )
Der hierüber entstandene Streit konnte nach Lage der Zeitver-hältnisse unmöglich einer nur „akademischen“ Behandlung im her-
Nach dem Vertragsentwurf, welchen Cernuschi der Pariser Münzkon-ferenz von 1881 vorlegte, sollte nur derjenige, welcher für eingelieferte Barrensofort Münzen verlangte, einen Abzug von höchstens 2%o zugestehen müssen.