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mislingen muss. Ein lehrreiches Beispiel hierüber haben wir früheran den Definitionen über das Kapital bereits kennen gelernt!„Zwangskurs“ 1 ) oder „freiwillige Annahme“ auf Grund desKredites ist eine Einteilung, welche der „Einlösung oder Zahlung“nur koordiniert werden kann; wird sie der letzteren subordiniert,so muss entweder die eine oder die andere Einteilung im Sinneunrichtig werden. Man kann nach der Forderung Goldschmidt’s:Papiergeld (= „Zahlungsmittel“) mit Zwangskurs und Papiergeldohne Zwangskurs unterscheiden; man kann andererseits zwischen dem-jenigen Kredit unterscheiden, der sich (im Sinne Goldschmidt’s)als „Einlösungs-Kredit“ und dem, der sich als „Zahl-Kredit“ausweist. Dagegen ist „Papiergeld“ mit Zwangskurs, welches infolgegesetzlicher Vorschrift wie Geld für Zahlung genommen wird, als„Zahlungsmittel“ kein Repräsentant von Zahl-Kredit. DerWert des Scheines, den mir Jedermann zu seinem Nominalbetrag alsZahlungsmittel abnehmen muss, beruht nicht auf dem Ver-trauen, dass er als Zahlmittel in gleichem Maße wie das Metall-geld werde genommen werden. Der Schuldner hat vielmehr indem Papiergeld mit Zwangskurs sein „Solutionsmittel“ ebensosicher zur Hand, als in dem Metallgeld. Dass gleichwohl ein Ver-trauen bei dem Gebrauch dieser Scheine im Verkehr in Frage kommt,werden wir gleich nachher sehen. Es bezieht sich aber dieses Ver-trauen eben nicht auf den von dem Gesetz beherrschten Gebrauchder Scheine als Zahlungsmittel für perfekt gewordene Forderungen,sondern auf ihre Benützung als Kauf- (Tausch-) Mittel an Stelle desGeldes, über welche das Gesetz keine Gewalt hat. Unterlässt mandieses sachliche Verhältnis hervorzustellen, so kommt der Streitüber die Worte auf die Bildfläche: die Einen nennen „Papier-geld“ nur solche Zahl-Scheine, welche Zwangskurs haben, die Andernnennen Papiergeld auch solche Scheine, deren Gebrauch von demVertrauen der Empfänger auf eine nur eventuelle Weiterbegebungals Zahlungsmittel abhängig ist. Dass man jedenfalls sowohl deneinen als den andern Sprachgebrauch haben kann, gestehen wir
') Das heißt hier: gesetzliche Verpflichtung zur Annahme eines solchenScheines als Zahlung in dem auf ihm verzeichnetcn Betrage von Metallgeld.