349
gestellt und zu einem besonderen Geschäftsbetrieb benutzt werden,wie ja in der That von vielen Bankiers gegenüber ihren Kundenfortwährend eine solche Umwechslung von Münze in Scheine, wievon Scheinen in Münze erfolgt. Sie lösen dabei diese Scheine sowenig ein, als die Wechsel, indem sie diese kaufen. Besondereprivate Geschäftsbetriebe für Umwechslung könnten auch, ohnedie Vorschrift über Zwangskurs bei Zahlungen zu verletzen, ihrenUmtausch nach dem Stande des Preises im freien Verkehr effek-tuieren. Man wird auch — was die formelle Seite der Sache be-trifft — nicht bezweifeln, dass in einem Lande mit „Doppelwäh-rung“ auch vom Staate eine besondere Kasse zur ständigen Um-wechslung von Goldgeld gegen Silbergeld ohne Abbruch an demGeldcharakter beider aufgestellt werden könnte, so dass nur dieStaatskasse selbst im Besitz beider Arten von Edelmetallgeld w’äre.
Indem wir hier unsere Betrachtung vor Allem demjenigenPapiergeld, welches gesetzliches Zahlungsmittel mit Zwangskursgegen Jedermann ist, zuwenden müssen, haben wir zu konstatieren,inwiefern es auch juristisch zulässig ist, von einer „Papier-Wäh-rung“ zu sprechen.
In der älteren Zeit, in welcher man zusammenfassende Erörte-rungen über eine „Währungsfrage“ im Sinne der Gegenwart nichtsuchen darf, hat das Wort Währung (Werung, Waringe denarii ,Warandia (publica), Wehrschaft) keine feststehende Bedeutung(Goldschmidt a. a. 0. S. 1124, n. 19; vgl. auch bei RoscherBetrachtungen über die W. S. 9 zwei Stellen aus Ulrich’s Tristanund aus dem wälschen Gast). Die Bedeutung in der Sprache derälteren Gesetzgebung erhellt aus §.11 der Reichsmünzordnung von1559: „Die gemeinen Reichs-Müntzen sollen von männiglich imReich in Kauffen und Verkauffen, und sonst in Bezahlung, biss aufden ein Kreutzer inklusive für Wehrschafft, ausgegeben und genom-men werden, doch was unter den fünf Kreutzerern, soll niemandverbunden sein, solcher Müntzen über 25 Gülden in Bezahlung undfür Wehrschafft zu nehmen.“ Ebenso aus dem §. 76 des Reichs-abschiedes von 1576: „Niemand soll in den Zahlungen über 25 Gül-den an halben Batzen oder andern kleinen Sorten für Wehrschafftanzunehmen schuldig sein, noch viel weniger von der Obrigkeit