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dassolbig gebilligt werden.“ Da auch die bezüglichen Bestimmungenin der späteren Reichs- und Landes-Gesetzgebung auf die schon kur-sierenden Landes-Münzen hinweisen, mit welchen eine rechts-giltige Bezahlung von Forderungen bewirkt werden kann, so wardurch ein Gebot über Wehrschalft oder AVährungsgeld nur that-siichlich zugleich die Entscheidung in betreff jener anderen in dermodernen Gesetzgebung unterschiedenen Fragen gegeben, also ins-besondere über gesetzliches Wertmaß und gesetzlichen Preismaßstab.Ebenso war auch jeweils durch die Bestimmungen über die Scheide-münzen nur indirekt, obwohl nicht misverstiindlich festgestellt, dassdas Edelmetall der groben Kourantmünzen als gesetzliches Wertmaßund gesetzlicher Preismaßstab fungiere.
Diese Sachlage für die Scheidemünze wiederholt sich für dasmoderne „Papiergeld“ des Staates.
Jeder Gebrauch von Papierscheinen als gesetzlichesZahlungsmittel setzt unvermeidlich voraus, dass Goldoder Silber als gesetzliches Wertmaß und gesetzlicherPreismaßstab fungiert, selbst in dem Falle, wenn es gesetzlichverboten sein sollte, ein anderes Zahlungsmittel als Papiergeld zugebrauchen! Alle diese Scheine müssen auf ein abgemessenesQuantum Silbers oder Goldes lauten, mag dessen Einheit nun mitdem Worte: Thaler, Dollar, Rubel oder mit V 30 Pfund u. s. w.ausgesprochen sein. Ohne diese Verwendung eines neben der Aus-gabe des Papiergeldes festgestellten gesetzlichen Wertmaßes undEinheitsquantums für dasselbe würde eine Sonderbenennung derScheine so wenig einen Wortsinn für eine gesetzliche Vorschrifthaben können, als irgendwelche beliebige Buchstaben wie Hoho oderSasa (vgl. oben). Es ist aber noch ein Anderes unvermeidlich.Wenn man Scheine, welche auf 5, 10, 50, 100 Quanta Silbers oderGoldes s. v. Thaler, Dollar u. s. w. lauten, als gesetzliches Zahlungs-mittel soll verwenden können, so muss man vorher solche durchdie Scheine vorzustellende Quanta Silbers oder Goldes mit rechtsgil-tiger Wirkung zusichern oder sich ausbedingen können. Ebensomüssen Quanta Silbers oder Goldes, je nachdem die als gesetzlicheZahlmittel proklamierten Scheine lauten, als (gesetzliches) Wertmaßfür den Richter fungieren, so oft dieser eine Schätzung, eine Ver-