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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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besondere Aufgabe den Gebrauch von Gold nicht eintreten zulassen, deshalb nicht zum Geld wird. Wer da meint, Papiergeldkönne oder solle als eine Art Geld neben der anderen, dem Metall-geld, in Betracht kommen, der möge doch an die Übersetzung in dienaturalwirtschaftliche Form denken! Wir haben bekanntlich so gutwie Anweisungen auf einzufordernde Geldsummen, auch Anweisungenauf einzuforderndes Brod u. s. w. Weder die einen noch die ande-ren sind Geld, wie oft auch die ersteren an Geldes statt gebrauchtwerden mögen. Es ist andererseits keineswegs absurd, die Annahmevorzuführen, dass neben unserem Papiergeld Scheine statt auf 1,5 Thaler u. s. w., auf 1, 5 Brote u. s. w. lauten könnten, durchderen Übergabe man von der Pflicht Brote einem Forderungsberech-tigten zu liefern (zuzahlen) befreit würde. Gewiss würde Nie-mand aus diesen Scheinen eine zweite Art von Broten (etwaPa-pierbrote) neben den anderen machen wollen.

In der That, ebenso bestimmt, wie man erklären muss, dassdie Papierscheine niemals die für Geld im juristischen Sinne immererforderlieho Funktion des gesetzlichen Wertmaßes und gesetzlichenPreis-Maßstabes ausüben können, sollte auch anerkannt werden,dass die alsgesetzliche Zahlungsmittel proklamierten Papierscheineunmöglich die mittelst Übertragung des Eigentumsrechtes an demsachlichen Ge Id gut sich vollziehende Funktion des Geldes alsZahlungs-Mittel für Erledigung von Forderungen (solvendi animo)übernehmen können. Dann aber wäre auch die Bezeichnung: ge-setzliches Zahlungs-Mittel für diese Scheine als sachlich unzu-treffend zu verwerfen.

Was ist im freien wirtschaftlichen Verkehr eine Zahlung?

Für die hier in Frage kommenden Vorgänge, wie wir frühersahen: Übergabe eines geschuldeten Quantums wirtschaftlicher Gütermit dem Ergebnis, dass der zur Zahlung Verpflichtete von seinerSchuldigkeit sich löst, und der Forderungsberechtigte in betreffseines Anspruchs sich befriedigt findet. Es stehen wie im Tauschund wie im Kauf zwei Beteiligte in Frage: der Geber und derNehmer der Zahlung, deren Materie in geldwirtschaftlichen Zustän-den ein Quantum Geldes als des allgemeinen Zahlungsmittels zusein pflegt, was nicht ausschließt, dass der Empfänger auch durch