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von ihm an Geldes Statt angenommene anderweitige Gegenständebefriedigt wird.
AVas wird sich nun ergeben, wenn dieser Vorgang unter juri-stische Betrachtung gestellt wird?
Einmal, dass der thatsächliche Vorgang in der Gewandung desRechtsgeschäftes auftritt, aber jedenfalls eines nach zwei Seiten hinwirkenden Rechtsgeschäftes, bei dem der Empfänger die gloichoBeachtung wie der Geber zu finden hat. Letzteres wird auch dannfestzuhalten sein, wenn man die Ansicht (Savigny’s) nicht sollteteilen können, dass die Zahlung einen besonderen (liberatorischen)Vertrag erstelle.
Sodann wird es unumgängliches Erfordernis für die Behandlungder Zahlungen als Rechtsgeschäfte, dass auch ein gesetzlichesZahlungsmittel in Geltung kommt, und der naturgemäße Vorgangzur Erreichung dieses Zieles kann nur sein: durch gesetzliche Be-stimmung dasjenige Geldgut zu bezeichnen, durch dessen Hingabeund Empfang erforderlichen Falles — zur Erledigung von Streitig-keiten über Forderungen u. s. w. — rechtsgültig eine Schuldigkeitdes Einen gelöst, eine Forderung des Anderen befriedigt wird. Wirhoffen nicht zu irren, wenn wir hierdurch dem Bedürfnis der Rechts-ordnung das in der Hauptsache Nötige dargeboten finden. Mehrkaun aber auch sachlich nicht geschehen.
In der That: um den Streitigkeiten über Zahlungen zu be-gegnen, kann die Staatsgewalt so wenig einen neuen besonderenGegenstand für die Funktion eines gesetzlichen Zahlungsmittels er-finden, als sie dem Bedürfnis nach einem gesetzlichen Wertmaßdurch Erfindung einer neuen besonderen Materie zu entsprechen imStande ist. Und wie sie in der Münzprägung nicht etwa Geldquantazu konstituieren, sondern nur das Quantum in vorhandenen Geld-stücken zu konstatieren vermag, so kann sie auch nicht etwa einZahlungs Mittel durch ein Gesetz erschaffen, sondern nureinen vorhandenen für Zahlungen brauchbaren, resp. gebrauch-ten Wertgegenstand als gesetzliches Zahlungsmittel als rechts-giltig vor Gericht auswählen und beglaubigen. Dieses gesetzlicheZahlungsmittel zu sein ist in unseren Zuständen nur Gold oderSilber geeiguet, die ja auch immer für das gesetzliche Wertmaß
Knies, Das Geld. II. Aufl. 23