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und den gesetzlichen Preismaßstab ausersehen werden. Die Hand-habung dieses gesetzlichen Zahlungsmittels, neben welcher jedeandersartige wirtschaftliche Zahlung juristisch nur als „an ZahlungsStatt“ eingetreten gilt, bewirkt, dass das fragliche Geldgut eventuellin jedem streitig gewordenen Falle als Zahlungsmittel gebrauchtwird, mithin auch in derjenigen Reihe von Fällen, wo eine Parteimöglicherweise auf einer anderen Art von sachlicher Befriedigungeiner Forderung bestehen möchte. Gerade auch zu dem Zwecke,dass sie als gesetzliche Zahlungs Mittel verwendet werden können,werden die fraglichen Geldstücke mit offizieller Giltigkeit ausgeprägt.Und so oft diese den Geldwert einer Forderung umschließendenGeldstücke dann als gesetzliche Zahlungsmittel in Gebrauch kommen,wird nach der Übertragung, dem Wesen der Zahlung entsprechend,der Geber von seiner Verpflichtung „gelöst“ sein, und der Empfängerfür seine Forderung sich befriedigt („bezahlt“) finden.
Durchaus anders stellt, sich der Vorgang heraus, wenn Gegen-stände, welche im Verkehr zu Zahlungen gar nicht brauch-1 ich sind, als gesetzliche Zahlungsmittel proklamiert wer-den und rechtsgiltig verwendbar sein sollen. Hier mussdas Wort Zahlungsmittel eine ganz andere sachliche Bedeutunghaben, und man darf es ohne Weiteres als feststehend ansehen,dass eine in Metallgeld und eine in irgend welchen Papierscheinenvollzogene „Zahlung“ für den Empfänger eine sehr verschiedene„Bezahlung“ darstellen kann. Das für den Geber allein erzielteErgebnis reicht aber nicht aus gegenüber der Aufgabe eines nachzwei Seiten hin wirkenden Rechtsgeschäftes. Die Staatsgewalt kannja auch ein Gesetz erlassen und zum Vollzug bringen, welcheslautet: „Alle Schuldforderungen sind aufgehoben, sollen als quittiertgelten“ (Seisachtheia). Dann aber würde man doch nicht „gesetz-liche Bezahlung“ der Schulden und „rechtsgiltige Befriedigung“ derGläubiger nennen dürfen, was im Gegenteil eine rechtsgiltige Ent-eignung der Gläubiger ist. Die Entbiirdung, Entlastung, Befreiungder Schuldner wird freilich „rechtsgiltig“ bewirkt, aber durch An-nullierung ihrer Zahlungsverpflichtung. Auch die Sprache des Ge-setzes kann eine im Ausdruck falsche sein. Die Bezeichnung einesScheines als rechtsgiltigen Zahlungsmittels kann ihn nicht zum