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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
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Zahlungsmittel machen, wenn etwa sein Gebrauch thatsächlich eineSchuldvernichtung statt einer Schuldbezahlung verwirklichen würde.Naturalis ratio auctoritate Senatus commutari non potest würdeja selbst der alte Gajus erklären und sich höchstens zum Zuge-ständnis einesQuasi-Zahlungsmittels herbeilassen. Da ist dennnun jedenfalls einzuräumen, dass kein Machtgebot und keine Straf-gewalt der kräftigsten Staatsregiorung einem Papierschein dieselbeVerwendbarkeit verleihen kann, welche die Geldsumme besitzt, aufwelche jener lautet. Der Umfang der staatlichen Garantie beschränktsich von Haus aus auf die Weiterbegebung jener Scheine wie Geldzur Bezahlung erwachsener Schuldigkeiten gegen Inländer.Soweit die Gläubiger andere Verwendungen des Zahlungsmittelseintreten lassen wollen oder müssen, soweithin wird ihnen auch derUnterschied zwischen Geld undPapiergeld zu ihrem Nachteilfühlbar werden können. Daher lässt sich jede Einführung vonPapiergeld als gesetzliches Zahlungsmittel unter Ausdehnung aufbereits bestehende Geldforderungeu ohne gleichzeitige Aufstellungoffizieller Kassen für Umwechselung der Scheine gegen Geld zujeder Zeit und in jedem Umfang gar nicht anders qualifizieren, dennals eine gesetzliche Enteignung der Gläubiger mit eventuell sehrunzureichender Entschädigung. Da ein solcher Vorgang keineswegsauf den Kreis derjenigen Maßregeln zurückzuführen ist, welche voneiner regulären Staatsgewalt sich erwarten lassen, beziehungsweiseauch nur für Fälle der Staats-Not jedenfalls erwartet werden müs-sen, so darf man hier wohl auch an die Tragweite römisch-recht-licher Grundsätze erinnern, wie: Aliud pro alio invito creditorisolvi non potest (L. 2, § 1, Dig. XII, 1), und: Tollitur omnis obli-gatio solutione ejus quod debetur, vel si quis consentientecreditore aliud pro alio solverit (pr. J. III, 29). Wollte aber derRomanist zur Richtigstellung des Materiellen seinerseits auf dieDifferenz zwischen dem auf römischen Münzen durch das Wert-zeichen offiziell angesetzten und dem in Metall effektiv dargebotenenWertquantum hinweisen, so würde ihm der bedeutsame Unterschiedentgegenzuhalten 6ein zwischen der altklassischen Irrung über dieGrundlage des in den liandesmünzen vorhandenen Geldwertes, undder modernen Verirrung in betreff einer durch anerkannt wert-

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