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lose Gegenstände zu bcthätigenden Zahlungsmittel-Eigenschaft, einerBefähigung auch der Papierzettel zu einer Lösung der Verpflich-tung durch Erfüllung derselben mit Befriedigung der Forde-rungsbcrechtigteu. Dagegen haben allerdings die von Theorie undPraxis in späterer Zeit wenn auch mit maßloser Übertreibung ge-zogenen Konsequenzen uns darüber belehrt, wie leicht man geradevon einer Irrung über die Natur des Geldwertes in den Münzen herzum rechtsgiltigen Gebrauch thatsächlich wertloser Gegenstände als„gesetzlicher Zahlungsmittel“ gelangen kann. Der heimlichen Münz-verschlechterung mochte die metallene Maske als ein immerhin not-wendiges Erfordernis erscheinen, die offen eingestandene Aufrecht-haltung eines hohen Nominalwertes mit Zwangskurs für geringhaltigeMünze musste ihre Gründe und Stützen auch auf Papierzettel an-wendbar finden. In der Gegenwart aber, welche weiß, dass dieStaatsgewalt weder ein allgemeines Wertmaß, noch ein allgemeinesTauschgut erschaffen kann, sollte man auch für immer die Meinungabthun, als ob eine gesetzliche Vorschrift als solche auseinem wertlosen Ding ein Zahlungs-Mittel zu konstituieren im-stande sei. Wir haben an einer früheren Stelle gesehen, dass diemoderne Entwickelung des Verkehrs die personale Bindung derObligatio als minder wichtig zurücktreten lässt und zur sachlichenVerselbständigung der Forderung und zu den Geldkreditpapiereugelangt ist. Zu dieser Entwickelung steht das Prinzip des Ge-brauches eines nur die Bindung der Personen lösenden und dasDingliche in der Zahlung vernichtenden Solutionsmittels, eines„gesetzlichen Zahlungsmittels“, das wohl dem Schuldner Liberationaber dem Gläubiger keine reale Erfüllung beschafft, in einem schnei-denden Gegensatz. Es scheint uns sehr belangreich, wenn auch inder Rechtswissenschaft genau unterschieden würde zwischen demjuristischen Begriff der Liberation von einer Obligatio und demdurch den wirtschaftlichen Verkehr und „die Natur der Sache“ kon-stituierten Begriff der Zahlung, der Übertragung eines die Forde-rung realisierenden Wertquantums. Gesetzliches Zahlungsmittelkann nur ein wirkliches Zahlungsmittel, ein Zahlungsmittel imwirtschaftlichen Sinne sein, also z. B. nach Auswahl des StaatesSilber- oder Gold-Stücke; gesetzliches Liberationsmittel, ein Ge-