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genstand, welcher behandelt werden soll, wie wenn er ein Zahlungs-mittel wäre, kann wie Anderes auch ein Papierschein insofern sein,als wir durch dessen Übergabe an unseren Gläubiger auch ohnedessen Befriedigung als klagfrei behandelt werden. Sogar die Ro-manisten brauchten sich hier ja nur an das Urteil des Gajus (III,194) zu erinnern: „Nequo enim lex facere potest, ut qui manifestusfür non sit, manifestus sit, non magis quam qui omnino für nonsit, für sit, et qui adulter aut homicida non sit, adulter vel homi-cida sit: at illud sane lex facere potest, ut perinde aliquis poenateneatur, atque si furtum vel adulterium vel homicidium admisisset,quamvis nihil eorum admiserit!“
Selbstverständlich wird für die Beurteilung einer ersten Ein-führung des Papiergeldes jener Zwang einer Notlage zu beachtensein, gegen welchen man mit den für gewöhnliche Umstände zweck-dienlichen Maßregeln nicht aufzukommen vermag. Es ist aberdabei gleichfalls zu beachten, dass die Ausgabe von Papiergeld auchdem schwächlichen, beschränkten, selbstsüchtigen und frivolen Staats-manne als besonders leicht praktikabel und wohl empfohlen Vor-gelegen hat. Wir werden später als Ausgangspunkt für eine Reiheweiterer Erwägungen einzuräumen haben, dass die Staatsgewalt inden Stunden der Not jedenfalls darauf bestehen muss, die erforder-lichen Hilfsmittel zu erlangen. Hamit ist aber doch noch nichtjedes Mittel gleichmäßig gerechtfertigt, sobald wirklich auf mehrerenWegen neben einander Hilfsmittel ergriffen werden können. Manwird sofort in Betracht zu nehmen haben, etwa dass der Staatweitere Steuerbeträge auch wohl durch eine neue Art von Steuerneinzufordern vermag; dass er Anleihen machen kann; dass er mög-licherweise genötigt sein werde, seine Zahlungen für fällige Forde-rungen zu suspendieren, und Käufe, die er machen muss, ohne mitsofortiger Geldgabe zahlen zu können, durch Überlieferung vonForderungsscheinen an Zahlungsstatt zu bewerkstelligen. Von allenderartigen Maßregeln aber, welche keine Täuschungen um-schließen und Beziehungen nur zwischen der Staatsgewalt undden Staatsangehörigen umfassen, ist die Ausgabe von „unein-löslichem“ Papiergeld mit Zwangskurs gegen Jedermann ganz we-sentlich verschieden. Diese Papierzettel prätendieren ein Zahlungs-