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sich in solcher Lage als Schuldner befinden. Dieser Ausweg wirdvon besonderem Belang, insofern jedenfalls auch an die Staatskasseselbst beträchtliche Zahlungen abseiten der Steuerpflichtigen zumachen sind („Steuerfuudation des Papiergeldes“). Betrachten wirdiese beiden Verhältnisse und zunächst das letztere noch etwas ge-nauer.
Der Zwangskurs des Papiergeldes „gegen Jedermann“ umschließtja wohl (thatsächlich freilich nicht ausnahmelos, wie Russland ,Österreich und Nordamerika gezeigt haben) den unbedingten Zwangs-kurs gegen die Staatsverwaltung selbst. In einzelnen Fällen ist vondem Staate sogar bestimmt worden, dass ein gewisser Teil von denan ihn zu machenden Zahlungen in Papiergeld gemacht werdenmüsse. Mindestens aber erklärt er doch seinem Gläubiger etwa:„Ich sollte dir x Thaler zahlen; indem ich dir statt derselben diesenPapierzettel gebe, ermächtige ich dich und jeden Anderen, der mirx Thaler zu zahlen haben wird, statt derselben mir diesen Scheinzu übergeben.“ Daraus ergiebt sich aber auch von selbst die Be-deutung der Frage, inwiefern sicher darauf zu rechnen ist, dassimmer irgend Jemand im Lande in der Lage sein wird, Scheine,welche nach jeder Rückkehr in die Staatskasse wieder in den Ver-kehr zurückfließen können, als Zahlung an den Staat anzubringen.Die Antwort kann schon wegen jener erneuerten Wiederausgabenicht einfach mit der Geldsumme gegeben werden, welche der Staatim Ganzen während eines Jahres einzunehmen hat. Und wer einenSteuerbetrag von ein paar Thalern zu bezahlen hat, wird deshalbnur ausnahmsweise einen auf 10 Thaler lautenden Schein aus demVerkehr nehmen. W 7 ie Vieles wird auch nur an bestimmten Ter-minen bezahlt, oder auch von männiglich nur in ganz kleinen ver-einzelten Beträgen u. s. w. Andererseits muss ja auch die Staats-verwaltung ihrerseits beachten, dass das Gesamtquantum ihres Geld-bedarfs keineswegs nur durch die Zahlungen an inländische Zah-lungsempfänger gebildet wird. Wegen dieser Sachlage hat man imHinblick auf die „Steuerfundation“ für sich nur eine solche Aus-gabe von Papiergeld als angemessen erachtet, welche einer ein-zelnen Quote (Yo— V3) der Staatseinnahmen entspricht, oder