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wolclio dom durchschnittlichen Geldvorrat in den Staatskassen gleich-kommt.
Sodann erklärten wir wohl schon, das Papiergeld mit Zwangs-kurs sei keineswegs „ein auf Vertrauen („Zahlkredit“) gegründetesZahlungsmittel“, vielmehr habe der Besitzer jeweils gegenüberseinen „perfekt gewordenen“ Zahlungsverpflichtungen ein „Solutions-mittel“ so sicher zur Hand, als in einer bezüglichen Geldsumme.Es muss deshalb auch jede aus dieser rechtsgiltigen Gleichstellungunmittelbar erwachsende Schädigung eines Gläubigers von den In-habern der zur Zeit der ersten Ausgabe der Scheine schon be-stehenden Forderungen ohne Gegenwehr hingenommen werden.Andors steht es dagegen mit den erst nachher entstehenden Forde-rungen. Sie werden im Hinblick auf das papierne „Zahlungsmittel“konstituiert, also oventuell auch in nominell erhöhten Beträgen fest-gestellt. und dor Gläubiger weiß im Voraus, was er in „Papiergeld“von dem Schuldner nicht empfangen wird. Mag also weiterhinnoch so viel thatsächliches Unheil aus dem Gebrauch dieser „Solu-tionsmittel“ erwachsen, über Nichtbefriedigung wohl erworbener An-sprüche ist Niemand aus dieser letzteren Gruppe von Gläubigern zuklagen berechtigt. Wenn wir dann aber hier ein weites Gebietvorfinden, auf welchem in betreff des Papiergeld-Gebrauches in spä-terer Zeit Vertrauen und Nichtvertrauen eine sehr große Rollespielen, so wird dadurch in keiner Weise Dasjenige erschüttert, wasbezüglich dos unbedingt garantierten Solutionsmittel-Charakters derScheine vorher festgestellt worden ist.
An dieser Stelle wird am besten auch die für sich zu beson-dornde Thatsache vorgewiesen, dass die Papiergeldscheine, welchean sich nur eine Ermächtigung zum Gebrauch als Liberationsmittelvon vorher feststehenden Forderungen umschließen, auch an Stelledes Geldos als Kauf-Verkaufmittel im Bar-Verkehr zurVerwendung gelangen. Dieser zweite abgeleitete Gebrauch desPapiergeldes als „bares“ Kaufmittel in den auch abseiten des Ver-käufers freiwillig erst abzuschließenden Geschäften muss genau vondem primär begründeten, als „Zahlungsmittel“ (in unserem Sinne),unterschieden werden, während der Gebrauch des metallenen Wäh-rungsgeldes für Barkauf wie für Zahlung ein gleich primärer, koor-