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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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begriffe lasst sich kurz bezeichnen als siegreicher Kampf gegen dasMonopol der Staatsgewalt, Wertrepräsentanten zu erzeugen.

Sodann verweisen wir auf Goldschmidt, der (in dem Han-delsrecht a. a. 0.) zwar im Gegensatz zu Endemann mit großemNachdruck den auch hier bedeutsamen Unterschied zwischen Geld-kroditpapieren und Papiergeld hervorhebt, in unserer speziellenFrage jedoch erklärt (S. 1200):Papiergeld trägt nicht notwendigeinen publizistischen Charakter, vielmehr kann Jedermann ohnoalle Staatsgenehmigung, soweit nicht ein verbietendes Landesgesetzentgegensteht, wahres Papiergeld ausgeben. Ein Schein folgendenInhaltsdieser (1 Thaler geltende) Schein wird von mir jederzeitzu 1 Thaler angenommen schafft ein privatrechtlich vollkommengütiges Zahlungsmittel gegen den Ausgeber, und wird vielleichtauch in dem engeren oder weiteren Kreise derjenigen Personen,welche gegen den Ausgeber Geldverpflichtungen haben oder einzu-gehen in der Lage sind, als Zahlmittel umlaufen. Ein Staats-hoheitsrecht, sog. Papiergeldregal, welches den Privaten die Ausgabevon Geldsurrogaten entzöge, besteht nicht, und das sog. Miinzrcgalerstreckt sich nur auf Metallgeld im weiteren Sinne: Kourant- undScheidemünze.

AVir unsererseits bekennen sofort, dass wir die Auffassung,wonach es sich bei der Münzprägung um einMonopol derStaatsgewalt handele, dem ein Recht Aller auf Schlagen papiernerWertrepräsentanten konkurrierend zur Seite zu treten habe und ge-treten sei, für eine durchaus irrige ansehen; dass wir von jenerEntwickelung des Geldbegriffes nichts wahrzunehmen vermögen,dagegen das lleranreifen des modernen Staatsbegrifles, die Aus-bildung der modernen Staatsaufgaben und den ihr parallel gehendenProzess in der Veränderung der Münz -Verwaltungspraxis als dashier wesentlicheEntwiokelungs-Moment hervorstellen müssen. Sogut wie man von einem Monopol der Herstellung des Landesgeldesspricht, dürfte man auch von einem Monopol der Landes-Maße undGewichte, der Landes - Gerichtspflege, der Landes - Straßen, desLandes-Schutzes reden. AVenn dermittelalterliche und der frü-hereabsolutistische Staat dasRegale, dasHoheitsrecht derMünzprägung bis zur Unerträglichkeitfiskalisch ausgebeutet hat,