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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
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so hat er das nicht minder mit demIloheitsrecht der Gerichts-pllege u. s. w. gethan. Wenn andererseits der moderneRechts-nnd Kultur-Staat mehr und mehr (vergl. meineFinanzpolitischenErörterungen in der Prorektorats-Redo vom 22. November 1871 inl(eidclbcrg) auf eine staatsökonomische Beschaffung der erforderlichenEinnahmen aus Steuern (und beziehungsweise Gebühren) sich hin-gedrängt findet und den privatwirtschaftlichen Erwerbswegen derDomanial- und der sogen. Regalien-Verwaltung entfremdet, so ge-schieht Dieses infolgo der unabwendbaren Entwickelung, welcheoinorseits die berufenen Leistungen des Staates und andererseits dieberufenen Einnahmeforderungen desselben sachgemäß und bestimmtaus einander hält. Demgemäß soll auch die Herstellung des Landes-geldos fernerhin keino Einnahmequelle für allgemeinen Staatsbodarfsein, so wenig wio die Herstellung der Landstraße, die Beschallungder Gorichtspllego u. s. w. Aber ausschließlich einzustehen fürrichtiges Landesgeld hat der Staat heute gewisser als jemals früher,und auch auf die Gefahr hin, dass ihm daraus Ausgaben erwach-sen, welche er durch Steuern decken muss. Nur ist es gänzlichverfehlt, dios als ein Monopol der Staatsgewalt zu bezeichnen! Dasist ihr Boruf, d. h. ihr Recht und ihre Pflicht! Der Gedanke,dass jeno wahrhafte Staatsleistung der Fürsorge für das Landes-Gehl nur einhistorisches Monopol sei und ersetzt odersiegreichbekämpft werden sollte durch die konkurrierenden Leistungen derPrivaten, wird vielleicht etwas weniger befremdlich, so lange mansich die großen Misbräuche der früheren Miinzverwaltung vorhältund glaubt, dass die theoretischen Auffassungen über dasMünz-regal als einnutzbares Fiuanz-Regal, wio sie von den kamera-listischen Juristen seit Seekondorf in Kurs gebracht worden sind,eino maßgebende Bedeutung auch für die besser informierte Staats-verwaltung behalten könnten. Indessen während wir reichlich Ge-legenheit gefunden haben, die besorglichsten Erfahrungen über dieFolgen freier privater Tlüitigkeit auf so manchem ihr zu vertrauens-voll überlassenen Gebiete zu machen, und jene frühere staatlicheMünzvorwaltungspraxis nicht wiederkehren kann, ist doch auch derRechtstheorie der früheren Zeit die Auffassung des Münzrechtes alseinesMonopoles der Staatsgewalt ganz fremd. Auch in Deutsch-